Beschwerdeführer rügt Verletzung des Anklagegrundsatzes bei grober Verkehrsregelverletzung: Vorinstanz darf zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren auf Mittellinie berücksichtigen, da dies in Anklage ausdrücklich umschrieben ist (Art. 9 und Art. 325 StPO)
- Datum
- 23.09.2020
- Geschäftsnummer
- 6B 777/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 31 SVG Art. 32 SVG Art. 34 SVG Art. 90 SVG Art. 9 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 4 VRV Art. 4a VRV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden. Er erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau und rügte insbesondere eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er argumentierte, die Vorinstanz habe einen neuen Tatbestand festgestellt – nämlich das Fahren auf oder zu nahe an der Mittellinie –, der in der Anklageschrift nicht enthalten gewesen sei. Die Anklage habe lediglich erwähnt, er habe gebremst und nach rechts gesteuert, nicht aber, dass er sich mit den linken Rädern auf der Mittellinie befunden habe. Zudem sei eine zusätzliche Verletzung des Rechtsfahrgebots nicht angeklagt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Anklageschrift vom 28. März 2019 den Beschwerdeführer ausdrücklich beschuldigte, sich ausgangs der Linkskurve mit den linken Rädern seines Fahrzeugs auf der Mittellinie befunden zu haben, als ihm das entgegenkommende Fahrzeug begegnete. Damit war ihm klar, dass ihm nicht nur unangemessene Geschwindigkeit, sondern auch ein zu geringer seitlicher Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug vorgeworfen wurde. Die Anklage nannte zudem ausdrücklich die für diesen Vorwurf maßgeblichen Normen Art. 32 SVG (Geschwindigkeit) und Art. 34 SVG (Rechtsfahrgebot). Der Anklagegrundsatz gemäß Art. 9 und Art. 325 StPO, ergänzt durch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, verlangt zwar eine präzise sachliche Umschreibung des Vorwurfs, bindet das Gericht aber nicht an die rechtliche Würdigung in der Anklage, sondern nur an den umschriebenen Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da der Sachverhalt des Fahrens auf der Mittellinie in der Anklage klar enthalten war, war die Verteidigung ausreichend möglich, und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes lag nicht vor. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nach rechts gelenkt und abgebremst, enthielt keine feste chronologische Abfolge, deren Bedeutung für die Verteidigung der Beschwerdeführer nicht darlegte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die konkrete räumliche Position des Fahrzeugs im Straßenverlauf – hier das Fahren auf der Mittellinie – bereits dann Teil des Anklagesachverhalts ist, wenn sie in der Anklageschrift sachlich beschrieben wird, auch ohne dass die Anklage diese Position bereits als Verletzung des Rechtsfahrgebots qualifiziert.
Regeste
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör etc. | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer mit Lieferwagen mit Anhänger fährt bei Schneefall mit 45 km/h auf Fussgängerstreifen zu, missachtet Vortritt und verletzt Fussgängerin schwer: grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Fahrer fährt mit BMW M5 auf Autobahn A1 bei 120 km/h nur 5–8 Meter hinter Vorderfahrzeug: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt, Willkürrüge unbegründet
- Einbindung von Elfen- und Brunnadernstrasse in Tempo-30-Zone: Beschwerdebefugnis des Anwohners gegeben, Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse (Art. 108 Abs. 2 SSV)
- Stadt Bern führt Tempo-30-Zone auf Elfen- und Brunnadernstrasse ein: Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse, da Strassen nur mässig verkehrsorientiert und Sicherheitsbedenken zentral (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV)
- Tempo-30-Anordnung auf Feldbergstrasse in Basel: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zur Reduktion von Lärm und Luftschadstoffen ist verhältnismässig und rechtmässig (Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholens auf Autobahn: Neue Ordnungsbussenregelung macht Entzug bundesrechtswidrig, da keine erschwerenden Umstände vorliegen (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)