Gesetzesartikel
Art. 127 StGB – Gefährdung des Lebens und der Gesundheit: Aussetzung
1 Entscheid, in dem Art. 127 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.