Gesetzesartikel
Art. 261bis StGB – Diskriminierung und Aufruf zu Hass
6 Entscheide, in denen Art. 261bis StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Zeuge Jehovas wird vor geplanter Wirbelsäulenoperation in Privatklinik wegen Weigerung, Bluttransfusion zuzustimmen, nicht operiert: Keine Rassendiskriminierung, keine strafrechtliche Verfolgungspflicht (Art. 261bis Abs. 5 StGB)
- SVP-Inserat mit Schlagzeile 'Kosovaren schlitzen Schweizer auf!': Pauschalurteil gegen kosovarische Ethnie als rassistische Herabsetzung und Hetze (Art. 261bis StGB)
- Jüdischer Bürger erstattet Strafanzeige wegen antisemitischer Äusserung im Fernsehen: Keine Geschädigtenstellung bei Gruppendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB (Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO)
- Hitlergruss auf Rütli: Kein Rassismus, da kein werbendes Verbreiten; Sache zurückgewiesen (Art. 261bis Abs. 2 StGB)
- Polizist beschimpft Algerier als 'Sauausländer': Rassendiskriminierung verneint, Sache zurückgewiesen (Art. 261bis Abs. 4 StGB)
- Stiftung ordnet politische Rede über Minarettverbot als 'Verbaler Rassismus' ein: Persönlichkeitsverletzung bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 28 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.