Beschuldigter legt Berufung ein, verweigert aber Angabe seines Aufenthaltsorts: Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift, Berufung gilt als zurückgezogen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 362 · ATF 148 IV 362 · DTF 148 IV 362
- Datum
- 22.06.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 IV 362
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter wurde in Abwesenheit verurteilt und legte Berufung ein. Die Vorinstanz stellte fest, dass er seinen Aufenthaltsort nicht preisgab und daher nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte. Sie schrieb das Verfahren wegen Rückzugs der Berufung als erledigt ab. Der Beschuldigte erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Berufung einzutreten und zur Verhandlung vorzuladen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe die Rückzugsfiktion zu Unrecht angewendet und es bestünden Alternativen zur Vorladung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anwendung der Rückzugsfiktion gemäß Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus der Schweiz abgemeldet und war von dieser dispensiert worden; seine Verteidigung kannte lediglich eine E-Mail-Adresse. Da er persönlich zur Berufungsverhandlung erscheinen musste, war eine direkte Zustellung der Vorladung an ihn erforderlich, was nach Art. 87 Abs. 4 StPO vorschreibt. Eine Zustellung an die Verteidigung war rechtswidrig, weil diese nur eine Kopie erhalten durfte. Auch eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 88 Abs. 1 StPO war nicht geboten, da Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als Spezialregel für das Rechtsmittelverfahren die allgemeine Zustellvorschrift verdrängt. Die Rückzugsfiktion greift automatisch, sobald die Vorladung nicht erfolgen kann – unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers, am Verfahren teilzunehmen. Sein Verhalten, Berufung einzulegen und gleichzeitig die Mitwirkung durch Verweigerung des Aufenthaltsorts zu vereiteln, verstößt gegen Treu und Glauben und entzieht sich dem Rechtsschutz. Die Anwendung der Rückzugsfiktion verletzt weder die Rechtsweggarantie nach Art. 32 Abs. 3 BV noch das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da der Beschwerdeführer konkludent auf ein kontradiktorisches Verfahren verzichtet hat. Damit war die Berufung als zurückgezogen anzusehen und die Anschlussberufung fiel dahin.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO eigenständig und unmittelbar greift, sobald die Vorladung unmöglich ist – ohne dass Alternativzustellungen geprüft werden müssen. Sie unterstreicht die Dispositionsnatur des Berufungsverfahrens und die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Zustellung.
Regeste
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1). Regeste Art. 407 al. 1 let. c CPP; fiction de retrait de l'appel formé par le prévenu ensuite de l'impossibilité de le citer à comparaître; lieu de résidence inconnu du prévenu. Si le prévenu qui a formé appel doit comparaître personnellement à l'audience mais refuse de révéler où il réside, si bien que la citation ne peut lui être notifiée, la fiction de retrait de l'art. 407 al. 1 let. c CPP s'applique. Le prévenu ne peut exiger une procédure d'appel tout en refusant d'y participer. Violation des règles de la bonne foi (consid. 1). Regesto Art. 407 cpv. 1 lett. c CPP; finzione del ritiro dell'appello presentato dall'imputato consecutiva all'impossibilità di citarlo al dibattimento; imputato di ignota dimora. Se l'imputato appellante è tenuto a comparire personalmente al dibattimento di appello e rifiuta di rendere nota la sua dimora, precludendo così la possibilità di notificargli la citazione, si applica la finzione del ritiro giusta l'art. 407 cpv. 1 lett. c CPP. L'imputato non può esigere lo svolgimento di una procedura di appello e contemporaneamente rifiutarsi di collaborare. Violazione della buona fede (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschuldigter beantragt Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit: Ärztliche Zeugnisse enthalten keine konkreten Einschränkungen, Vorinstanz darf ohne Gutachten entscheiden (Art. 114 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft vertritt sich nicht an Berufungsverhandlung: Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO greift, Ordnungsbusse wegen Kumulationsverbot unzulässig (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO)
- Zwei Beschuldigte erscheinen nicht zur Berufungsverhandlung: Verzicht auf Anwesenheitsrecht und fehlende Entschuldbarkeit führen zur Zulässigkeit des Abwesenheitsurteils (Art. 407 Abs. 2 StPO)