Gesetzesartikel
Art. 407 StPO – Säumnis der Parteien
4 Entscheide, in denen Art. 407 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit: Ärztliche Zeugnisse enthalten keine konkreten Einschränkungen, Vorinstanz darf ohne Gutachten entscheiden (Art. 114 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft vertritt sich nicht an Berufungsverhandlung: Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO greift, Ordnungsbusse wegen Kumulationsverbot unzulässig (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO)
- Zwei Beschuldigte erscheinen nicht zur Berufungsverhandlung: Verzicht auf Anwesenheitsrecht und fehlende Entschuldbarkeit führen zur Zulässigkeit des Abwesenheitsurteils (Art. 407 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter legt Berufung ein, verweigert aber Angabe seines Aufenthaltsorts: Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift, Berufung gilt als zurückgezogen
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.