Justizze.

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Justizze. Art. 33 StPO

Bundesstrafgericht

Gerichtsstandskonflikt bei gemeinsamen Ladendiebstählen und weiteren Verfahren: Zuständigkeit geht an den Kanton, wo zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (Art. 33 Abs. 2 StPO)

Datum
03.11.2020
Geschäftsnummer
BG.2020.43
Abteilung
CH_BSTG_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 138 StGB Art. 139 StGB Art. 197 StGB Art. 31 StPO Art. 33 StPO Art. 34 StPO Art. 40 StPO

Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragte beim Bundesstrafgericht, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für zuständig zu erklären, weil gegen A. und B. mehrere strafrechtliche Verfahren in verschiedenen Kantonen hängig waren – zwei Ladendiebstähle im Kanton Thurgau sowie ein Verfahren wegen qualifizierter Pornografie gegen A. im Kanton St. Gallen und eines wegen unlauteren Wettbewerbs gegen B. im Kanton Bern. Die Kantone St. Gallen und Bern lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab, worauf die Thurgauer Behörde den Gerichtsstandskonflikt geltend machte. Streitig war, ob die Ladendiebstähle als gewerbsmässig oder bandenmässig einzustufen sind und welcher Kanton nach den Vorschriften über den Gerichtsstand zuständig ist.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für zuständig. Die vorgeworfenen Ladendiebstähle wurden im Juni 2020 im Einkaufszentrum in Z./TG begangen, doch die ersten Verfolgungshandlungen gegen A. erfolgten bereits am 27. Mai 2020 im Kanton St. Gallen mit einer Hausdurchsuchung im Rahmen des Verfahrens wegen qualifizierter Pornografie. Da die Diebstähle sich nicht als gewerbsmässig oder bandenmässig qualifizieren lassen – es fehlen sämtliche Anhaltspunkte für berufsmässiges Handeln oder eine organisatorische Struktur jenseits der bloßen Mittäterschaft –, sind sie als einfache Diebstähle nach Art. 139 Ziff. 1 StGB einzustufen. Damit liegen gleich schwere Delikte vor, sodass gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden – hier also der Kanton St. Gallen. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 31 Abs. 1 StPO (örtlicher Gerichtsstand), Art. 33 Abs. 2 StPO (Mittäter), Art. 34 Abs. 1 StPO (schwerste Tat), Art. 40 Abs. 2 StPO (Gerichtsstandskonflikt) sowie Art. 423 Abs. 1 StPO (keine Gerichtskosten). Keine Gerichtskosten werden erhoben. Das Urteil klärt präzise, dass bei gleich schweren Delikten der zeitlich erste Verfolgungsakt den ausschlaggebenden Gerichtsstand bestimmt – auch wenn dieser sich auf ein anderes Delikt bezieht – und dass der Grundsatz in dubio pro duriore nicht zur Annahme qualifizierter Diebstahlstatbestände führt, wenn die Aktenlage dafür völlig leer ist.

Regeste

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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