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Justizze. Art. 189 StGB

Bundesgericht

Mehrere Fälle sexueller Nötigung gegen männliche Opfer: Verurteilung wegen Gewaltanwendung und Drohung trotz fehlender Verletzungen und geringer Zwangsintensität (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Datum
16.10.2017
Geschäftsnummer
6B 587/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 78 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 49 OR Art. 73 OR Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 189 StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen zweier Fälle sexueller Nötigung verurteilt: einmal gegen A.________ am 1. Januar 2007, bei dem er diesen in einen Innenhof gedrängt und Analverkehr erzwungen haben soll, und einmal gegen B.________ am 27. November 2010, bei dem er diesen zu Fall gebracht, die Hose heruntergezogen und oralen Sex erzwungen haben soll. Er erhob Beschwerde in Strafsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde und beantragte Freispruch, Rückverweisung zur Ergänzung des Sachverhalts, Abweisung der Zivilansprüche oder Reduktion der Genugtuungszinsen. Streitig waren insbesondere die Verletzung des Anklageprinzips, Willkür bei der Beweiswürdigung, die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung, die Strafzumessung sowie die Höhe der Genugtuungszahlungen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum ersten Vorfall nicht willkürlich sei, da die Aussagen des Opfers 2 detailreich, konstant und glaubhaft seien und durch zahlreiche Indizien gestützt würden – darunter eine Spermaspur des Beschwerdeführers auf der Jacke des Opfers, dessen extrem aufgeregter und traumatisierter Zustand nach der Tat sowie die eindeutige Identifikation des Beschwerdeführers fünf Jahre später. Auch die Parallelen zwischen beiden Vorfällen – junges männliches Opfer, Überraschungsangriff in der Nacht, Drohung, körperliche Überlegenheit des Täters – sprächen gegen die Behauptung eines missglückten homoerotischen Experiments. Zur sexuellen Nötigung stellte das Bundesgericht klar, dass Gewalt bereits vorliege, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwende, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig sei; dies sei beim ersten Vorfall durch das Festhalten und Blockieren der Beine, beim zweiten Vorfall durch das zu Fall Bringen und Herunterziehen der Hose erfüllt. Die Drohung sei beim ersten Vorfall durch die Aussage „Sobald du um Hilfe rufst, wird es schlimmer“ und beim zweiten Vorfall durch die Aussage „du wirst dein blaues Wunder erleben“ gegeben, wobei die Angst des Opfers unter den jeweiligen Umständen nachvollziehbar sei. Die Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren für die Analpenetration sei nicht willkürlich, da die Vorinstanz neben der geringen Zwangsintensität auch die Überraschung, die körperliche Überlegenheit, die ungeschützte Durchführung und die egoistische Motivation berücksichtigt habe. Die Genugtuung von Fr. 5'000.-- für Opfer 3 sei nicht offensichtlich unbillig, da die Vorinstanz die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Integrität, das Alter des Opfers, dessen Zustand nach der Tat und die langfristigen Folgen angemessen gewürdigt habe. Der gesetzliche Zinssatz von 5 % auf Genugtuungsforderungen nach Art. 73 OR sei zwingend und dürfe nicht reduziert werden. Als carrying norms wirkten Art. 189 Abs. 1 StGB (sexuelle Nötigung), Art. 189 StGB (Gewalt und Drohung), Art. 47 ff. StGB (Strafzumessung), Art. 49 Abs. 1 StGB (Einsatz- und Gesamtstrafe), Art. 49 Abs. 1 OR (Genugtuung), Art. 73 OR (Zins auf Genugtuung) sowie die Verfahrensnormen Art. 95 BGG (Verletzung von Grundrechten), Art. 97 Abs. 1 BGG (Willkür bei Sachverhaltsfeststellung), Art. 105 Abs. 1 BGG (Beweisrüge), Art. 106 Abs. 2 BGG (Präzision der Rüge), Art. 113 BGG (kein Raum für Verfassungsbeschwerde), Art. 78 BGG (Beschwerde in Strafsachen), Art. 64 Abs. 1 BGG (unentgeltliche Rechtspflege), Art. 65 Abs. 2 BGG (reduzierte Kosten) und Art. 66 Abs. 1 BGG (Kostenauferlegung). Das Bundesgericht verweigerte unentgeltliche Rechtspflege, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, und legte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auf. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass sexuelle Nötigung gegen männliche Opfer unter denselben Voraussetzungen wie gegen weibliche Opfer strafbar ist und dass selbst geringfügige Gewaltanwendung bei Überraschung und körperlicher Unterlegenheit ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen.

Regeste

Sexuelle Nötigung, Verletzung des Anklageprinzips, Willkür, Strafzumessung, Genugtuung | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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