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Justizze. Art. 406 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer gegen Landesverweisung: Schriftliches Berufungsverfahren unzulässig, weil Rückkehr in den Kosovo unklar und tatsächliche Umstände abzuwägen sind (Art. 406 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 417 · ATF 150 IV 417 · DTF 150 IV 417
Datum
13.05.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 IV 417
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 EMRK Art. 66a StGB Art. 406 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer focht ein kantonales Urteil an, das ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe und einer zehnjährigen Landesverweisung verurteilt hatte. Das Bundesgericht hob zuvor bereits das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Landesverweisung zurück. Die Vorinstanz führte daraufhin das ergänzende Berufungsverfahren schriftlich durch. Der Beschwerdeführer rügte dies als Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Streitig war, ob das schriftliche Berufungsverfahren zur Beurteilung der Landesverweisung zulässig war.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie das Berufungsverfahren zur Beurteilung der Landesverweisung schriftlich durchführte. Die Vorinstanz hätte zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen, weil nicht nur Rechtsfragen, sondern insbesondere die konkrete Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Kosovo zu erörtern war – eine Frage, die keine reine Rechtsfrage darstellt, sondern die Würdigung und Abwägung tatsächlicher Umstände erfordert. Das Bundesgericht hatte in seinem vorherigen Rückweisungsentscheid (Urteil 6B_105/2021) ausdrücklich festgestellt, dass die Vorinstanz sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht angerufenen Vollzugshinderungsgründen hätte auseinandersetzen müssen und dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland unklar sei. Diese Unklarheit machte eine persönliche Anhörung und eine umfassende Sachverhaltsprüfung erforderlich, was nach Art. 406 Abs. 1 StPO und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Garantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Art. 6 par. 1 CEDH, Art. 6 n. 1 CEDU) nur in einer mündlichen Verhandlung gewährleistet ist. Zudem hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen einer neuen mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden müssen, neue Beweismittel zu beantragen, da sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 möglicherweise massgebend verändert hatten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz konnte im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, da nicht ausschliesslich Rechtsfragen strittig waren.

Die Entscheidung beruht auf Art. 406 Abs. 1 StPO (insb. lit. a und lit. e), Art. 406 StPO insgesamt, Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (entspricht Art. 6 par. 1 CEDH und Art. 6 n. 1 CEDU). Sie verdeutlicht, dass die Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens bei Landesverweisungen stets im Einzelfall zu prüfen ist und bei unklarer Rückkehr-Situation und erforderlicher Abwägung tatsächlicher Umstände die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist.

Kostenregelung oder Entschädigung wird im vorliegenden Text nicht erwähnt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Anfechtung einer Landesverweisung nicht automatisch ein schriftliches Verfahren rechtfertigt – vielmehr hängt die Zulässigkeit davon ab, ob die konkrete individuelle Situation des Betroffenen bei Rückkehr in das Herkunftsland geklärt werden muss, was regelmäßig eine mündliche Verhandlung erfordert.

Regeste

Art. 406 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 66a StGB; Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung. Die Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung entscheidet sich im Einzelfall und unter Beachtung der konventionsrechtlichen Grundsätze (E. 2.3). Ist die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in das Heimatland unklar und die Würdigung sowie Abwägung tatsächlicher Umstände erforderlich, muss die Vorinstanz zwingend eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen (E. 2.4.3 und 2.4.4). Regeste Art. 406 al. 1 CPP; art. 6 par. 1 CEDH; art. 66a CP; traitement de l'appel en procédure écrite pour évaluer les conditions de l'expulsion. La question de savoir si la juridiction d'appel peut traiter l'appel en procédure écrite lorsqu'elle doit se prononcer sur les conditions d'une expulsion se tranche au cas par cas et dans le respect du droit conventionnel (consid. 2.3). Si la situation du recourant en cas de renvoi dans son pays d'origine n'est pas claire et qu'il est nécessaire d'évaluer les circonstances de fait et de les mettre en balance, l'instance précédente doit impérativement tenir des débats d'appel (consid. 2.4.3 et 2.4.4). Regesto Art. 406 cpv. 1 CPP; art. 6 n. 1 CEDU; art. 66a CP; svolgimento di una procedura di appello scritta per statuire su un'espulsione. L'ammissibilità di una procedura di appello scritta per statuire su un'espulsione si determina nel singolo caso e nel rispetto dei principi del diritto convenzionale (consid. 2.3). Se la situazione del ricorrente in caso di ritorno nel suo paese di origine non è chiara e occorre valutare e ponderare circostanze di fatto, l'istanza precedente deve obbligatoriamente svolgere una procedura di appello orale (consid. 2.4.3 e 2.4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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