Versuchte Geldwäscherei: Eventualvorsatz bei Transport kontaminierten Bargelds bejaht, keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
- Datum
- 12.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_363/2026
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein aus der Ukraine nach Deutschland gereister Mann erhielt dort einen Koffer mit rund GBP 145'000 in Pfund Sterling, um damit in Zürich Uhren zu kaufen. Das Bargeld war stark mit Kokain und Sprengstoffen kontaminiert sowie vakuumverpackt. Am Flughafen Zürich wurde er vom Grenzwachkorps kontrolliert und das Geld sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm versuchte Geldwäscherei vor, da er gewusst oder zumindest angenommen haben soll, dass das Geld aus dem Drogenhandel stamme. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Er rügt im Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, weil das Obergericht ohne erneute persönliche Anhörung den subjektiven Tatbestand anders würdigte als das Bezirksgericht, sowie die Annahme des Eventualvorsatzes.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Rüge betreffend Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Berufungsverfahren ist nur erforderlich, wenn sie im ersten Verfahren unterblieb oder unvollständig war und für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer blieb der Berufungsverhandlung entschuldigt fern; weder er noch sein Verteidiger stellten Beweisanträge. Es ist nicht dargetan, dass ein unmittelbarer Eindruck seiner Person für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal die Vorinstanz ihre Würdigung schlüssig auf objektive Indizien stützte.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands liegt keine Willkür vor. Die Vorinstanz hat zu Recht Eventualvorsatz bejaht. Der Transport eines ungewöhnlich hohen Betrags in Pfund Sterling ohne Bezug zu den Reiserouten, die Vakuumverpackung, die starke Kontamination mit Kokain und Sprengstoffen sowie die Anweisung, erst nach Passieren des Zolls weitere Instruktionen zu erhalten, bildeten eklatante Verdachtsmomente. Der Beschwerdeführer konnte kein plausibles Vertrauensverhältnis zu seinem Auftraggeber konkretisieren und widersprach sich bei Angaben zu früheren angeblichen Uhrenkäufen. Dass er trotz dieser Umstände blindlings handelte und Nachforschungen vermied, begründet die Annahme, er habe die kriminelle Herkunft des Geldes zumindest in Kauf genommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200 auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Entscheidend ist die Anwendung der Normen zur versuchten Geldwäscherei und zum strafprozessualen Unmittelbarkeitsprinzip im Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung verdeutlicht, dass objektive Indizien wie Währungskongruenz, Verpackung und Kontamination bei fehlender plausibler Erklärung den Schluss auf Eventualvorsatz tragen können, auch ohne direkte Aussage zur Kenntnis der Vortat. Zudem zeigt sie die Grenzen der Unmittelbarkeit im Berufungsverfahren auf: Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme, verletzt das Appellationsgericht sein Ermessen nicht, wenn es auf eine solche verzichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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