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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Hehlereiverurteilung: Beweismittelverwertbarkeit und Unmittelbarkeitsprinzip wegen mangelhafter Begründungsrüge bestätigt (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
6B_17/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 6 EMRK Art. 147 StPO Art. 343 StPO

Zusammenfassung

Ein wegen Hehlerei verurteilter Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht die Verwertbarkeit polizeilicher Aussagen von Auskunftspersonen sowie eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Er macht geltend, sein Teilnahmerecht sei verletzt worden und die Vorinstanz habe ohne eigene Anhörung der Zeugen auf deren Aussagen abgestützt. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Die Rüge betreffend Art. 147 Abs. 4 StPO scheitert daran, dass der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz vertretenen Rechtsstandpunkte lediglich wiederholt, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das Obergericht hatte schlüssig begründet, dass zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen noch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet war und ihm daher keine Parteirechte zustanden. Hinsichtlich des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK stellt das Bundesgericht fest, dass im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine parteiöffentliche Konfrontation stattfand, bei der sich die Auskunftspersonen inhaltlich äusserten. Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zudem keinen Antrag auf erneute Einvernahme stellte, kann den Behörden kein Vorwurf gemacht werden.

Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, wonach eine erneute Beweisabnahme keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte, da die Glaubhaftigkeit nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck abhängt und keine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorlag. Die Beschwerde genügt damit nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt, wobei seinen finanziellen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG Rechnung getragen wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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