Justizze.

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Justizze. Art. 129 StGB

Bundesgericht

Mehrfache Lebensgefährdung durch Schussabgabe: Unvollständige Begründung zu Vorsatz und Skrupellosigkeit, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 129 StGB)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
7B_749/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 112 BGG Art. 6 EMRK Art. 129 StGB

Zusammenfassung

Zwei Beschuldigte wenden sich mit Beschwerden in Strafsachen gegen ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, das sie wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt hatte. Der erste Beschwerdeführer rügt seine Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie die Strafzumessung. Er macht geltend, der gezielte Schuss auf den Fuss des Opfers habe keine konkrete Lebensgefahr für Umstehende begründet und die Vorinstanz habe direkte Vorsatz und Skrupellosigkeit nicht hinreichend dargelegt. Der zweite Beschwerdeführer beanstandet die Verwertung einer polizeilichen Einvernahme eines Zeugen, der nie konfrontiert wurde, als Beweismittel zu seinen Gunsten. Er rügt zudem eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, da das Gericht auf die Befragung dieses Zeugen verzichtet habe, obwohl dieser detaillierte Angaben zum Tathergang machen könne.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des ersten Beschwerdeführers gut und diejenige des zweiten teilweise gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Hinsichtlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zwar zutreffend eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer und die unmittelbar daneben stehenden Personen bejaht hat, da bereits das Richten einer schussbereiten Waffe in einer emotional aufgeladenen Situation eine unberechenbare Gefahr schafft. Die Vorinstanz hat jedoch weder das Vorliegen eines direkten Vorsatzes bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr noch die erforderliche Skrupellosigkeit thematisiert oder begründet. Da diese subjektiven Tatbestandsmerkmale für die Anwendung von Art. 129 StGB zwingend sind und die vorinstanzliche Begründung insoweit lückenhaft ist, erweist sich das Urteil als unvollständig im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und ist gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und zur Ergänzung zurückzuweisen.

Bezüglich der Rüge des zweiten Beschwerdeführers betreffend die Verwertbarkeit der Zeugenaussage E.________ hält das Bundesgericht fest, dass entlastende Aussagen eines Zeugen, der nie konfrontiert wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl zugunsten des Mitbeschuldigten verwertbar sind. Die Aussage entlastete den zweiten Beschwerdeführern konkret hinsichtlich Fusstritten und Schlägen gegen das am Boden liegende Opfer, indem sie ihn als passiven Begleiter darstellte. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, warum eine ausschliesslich entlastende Berücksichtigung unmöglich sein soll, weshalb auch hier eine Rückweisung zur neuen Prüfung der Verwertbarkeit erforderlich ist. Hingegen war die Rüge betreffend die unterlassene Zeugenbefragung unbegründet, da der Zeuge wiederholt und explizit aus Angst vor Problemen die Aussage verweigert hatte, was einen Verzicht auf weitere Ermittlungen rechtfertigte.

Im Verfahren 7B_749/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben; der Kanton Basel-Stadt hat dem ersten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Verfahren 7B_750/2025 werden ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben; der Kanton hat dem Rechtsvertreter des zweiten Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Umfang des Obsiegens gutgeheissen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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