Privatklägerin beantragt Strafverfahren gegen Vermieter wegen übler Nachrede nach Zeitungsartikel: Kein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung der Einstellung, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 29.09.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_555/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 34 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 41 OR Art. 49 OR Art. 53 OR Art. 60 OR Art. 135 OR Art. 6 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 119 StPO Art. 123 StPO Art. 28 ZGB
Zusammenfassung
Eine Privatklägerin erhob Strafanzeige gegen ihren Vermieter wegen übler Nachrede und Verleumdung, nachdem dieser Behauptungen über ausstehende Mietzinse gemacht hatte, die in einem Zeitungsartikel veröffentlicht wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein; das kantonale Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens und beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Sie machte zudem einen Antrag auf Beiladung des Europäischen Anwaltsverbands und auf unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, weil die Beschwerdeführerin nicht das erforderliche rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b BGG darlegt. Sie begründet nicht, aus welchen Gründen sich der angefochtene Einstellungsentscheid konkret auf welche ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Obwohl sie auf mögliche Auswirkungen auf die Verjährung hinweist, bleibt unklar, ob und wie eine solche Auswirkung tatsächlich eintreten würde; zudem ist die bloße Möglichkeit einer Verjährungsunterbrechung nicht ausreichend. Sie legt ferner nicht dar, dass die behauptete Ehrverletzung objektiv und subjektiv so schwer wiegt, dass sie eine Genugtuung nach Artikel 49 OR rechtfertigen würde. Eine adhäsionsweise Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren hat sie nicht vorgenommen, und die bloße Möglichkeit einer späteren zivilrechtlichen Klage genügt nicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation. Der Verweis auf den journalistischen Schutz nach Artikel 17 BV und Artikel 10 EMRK unterstreicht zudem die besondere Stellung der publizistischen Tätigkeit, die die strafrechtliche Verfolgung zusätzlich erschwert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos sind; die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Beschwerdelegitimation für Privatklägerinnen im Strafrecht, insbesondere wenn keine konkreten, bezifferten und begründeten Zivilansprüche vorliegen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater eines abgetöteten Fötus klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs: Keine Parteistellung als geschädigte Person oder Angehöriger (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- Energieunternehmen verlangt Schadenersatz von Geldwäscher: Vorinstanz muss über Adhäsionsklage entscheiden, da Schaden hinreichend substantiiert und Schuldspruch vorliegt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO)
- Anzeigeerstatter beantragt Akteneinsicht im Strafverfahren zur Vorbereitung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage: Schützenswertes Interesse nach Art. 101 Abs. 3 StPO verneint, weil zivilrechtliche Mittel nicht ausgeschöpft (Art. 101 Abs. 3 StPO)
- Privatklägerin legt in Strafverfahren Schadenersatzforderung adhäsionsweise vor, doch fehlt konkrete Darlegung der Investitionshöhe und Rückzahlungen: Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG)
- Asylbewerberinnen aus Sri Lanka reichen zweites Gesuch mit neuen Vorbringen zur sexuellen Belästigung und LTTE-Familienzugehörigkeit ein: Unglaubhaftigkeit führt zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Beschwerdeführer rügt Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bei Ausstandsgesuch: Spruchkörperbildung am Obergericht Bern entspricht Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (Art. 30 Abs. 1 BV)