Gesetzesartikel
Art. 123 StPO – Bezifferung und Begründung
4 Entscheide, in denen Art. 123 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Energieunternehmen verlangt Schadenersatz von Geldwäscher: Vorinstanz muss über Adhäsionsklage entscheiden, da Schaden hinreichend substantiiert und Schuldspruch vorliegt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO)
- Anzeigeerstatter beantragt Akteneinsicht im Strafverfahren zur Vorbereitung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage: Schützenswertes Interesse nach Art. 101 Abs. 3 StPO verneint, weil zivilrechtliche Mittel nicht ausgeschöpft (Art. 101 Abs. 3 StPO)
- Privatklägerin legt in Strafverfahren Schadenersatzforderung adhäsionsweise vor, doch fehlt konkrete Darlegung der Investitionshöhe und Rückzahlungen: Beschwerde wegen mangelhafter Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG)
- Privatklägerin beantragt Strafverfahren gegen Vermieter wegen übler Nachrede nach Zeitungsartikel: Kein rechtlich geschütztes Interesse an Aufhebung der Einstellung, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.