Jugendlicher besitzt 1,4 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum: Strafbefreiung nach Art. 19b Abs. 1 BetmG gilt auch für Minderjährige (Art. 19b Abs. 1 BetmG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 320 · ATF 145 IV 320 · DTF 145 IV 320
- Datum
- 02.07.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 IV 320
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3b BetmG Art. 3c BetmG Art. 19a BetmG Art. 19b BetmG Art. 28b BetmG Art. 28c BetmG Art. 1 StGB
Zusammenfassung
Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Freispruch des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdegegner, ein Jugendlicher, war bei einer Polizeikontrolle am 8. Januar 2017 in Winterthur mit 1,4 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum aufgefunden worden. Die Jugendanwaltschaft hatte ihn zunächst mit Strafbefehl der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und einen Verweis ausgesprochen. Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn daraufhin frei, und das Obergericht bestätigte diesen Freispruch. Die Oberjugendanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung der Sache.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberjugendanwaltschaft ab und bestätigte den Freispruch des Jugendlichen. Der Besitz von 1,4 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum durch den am 20. Januar 2001 Geborenen fiel unter die strafbefreite Vorbereitungshandlung nach Art. 19b Abs. 1 BetmG, da die Menge unter der gesetzlich festgelegten Grenze von 10 Gramm für Cannabis lag. Art. 19b Abs. 1 BetmG ist ausdrücklich auch auf Jugendliche anwendbar, weil weder der Wortlaut noch die Gesetzesmaterialien eine Einschränkung auf Erwachsene erkennen lassen; der Gesetzgeber hat die Strafbefreiung seit 1975 allgemein eingeführt, ohne Altersgrenzen zu ziehen. Eine strafrechtliche Verfolgung hätte gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB verstoßen, weil die Handlung im Gesetz nicht als strafbar bezeichnet ist. Die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens 2012 änderte daran nichts: Art. 28c lit. c BetmG schließt dieses Verfahren für Jugendliche aus, und der Jugendschutz erfolgt im BetmG nicht durch härtere Bestrafung, sondern durch spezifische Präventions- und Therapiemassnahmen nach Art. 3b und Art. 3c BetmG. Die unterschiedliche Behandlung von bloßem Besitz (straffrei nach Art. 19b BetmG) und Konsum (strafbar nach Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung und verletzt nicht die Rechtsgleichheit. Die Frage der Einziehung des Cannabis wurde nicht entschieden, weil der Beschwerdegegner sie nicht angefochten hatte.
Die Entscheidung klärt erstmals auf Bundesebene, dass die strafbefreiten Vorbereitungshandlungen nach Art. 19b BetmG uneingeschränkt auch Jugendliche umfassen – ein Grundsatzurteil zur Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes im Jugendstrafrecht.
Regeste
Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG; Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis. Art. 19b Abs. 1 BetmG, der die Strafbarkeit ausschliesst, wenn nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet wird, ist auch auf Jugendliche anwendbar (E. 1). Regeste Art. 19b al. 1 et 2 LStup; actes préparatoires en lien avec une quantité minime de cannabis. L'art. 19b al. 1 LStup qui exclut la punissabilité de celui qui se borne à préparer des stupéfiants en quantités minimes pour sa propre consommation est également applicable aux mineurs (consid. 1). Regesto Art. 19b cpv. 1 e 2 LStup; atti preparatori relativi a un'esigua quantità di canapa. L'art. 19b cpv. 1 LStup, che esclude la punibilità di chiunque prepara un'esigua quantità di stupefacenti soltanto per il proprio consumo, è applicabile anche ai minori (consid. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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