Gesetzesartikel
Art. 333 StPO – Änderung und Erweiterung der Anklage
4 Entscheide, in denen Art. 333 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten Einpersonen-AG tätigt massive Privatbezüge: untauglicher Versuch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht, obwohl kein Reinvermögen vorhanden war (Art. 158 StGB)
- Staatsanwaltschaft beantragt Aufhebung des Freispruchs wegen fahrlässiger Tötung: Vorinstanz prüfte nur einen Teil der Sorgfaltspflichtverletzungen, Kausalitätsbegründung mangelhaft (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführer schlägt Opfer nach Entreissdiebstahl ins Gesicht: Raub zutreffend, aber Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verstösst gegen Anklageprinzip (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
- Berufungsgericht darf Anklage nicht um versuchte sexuelle Nötigung erweitern: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 404 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.