Staatsanwaltschaft beantragt Aufhebung des Freispruchs wegen fahrlässiger Tötung: Vorinstanz prüfte nur einen Teil der Sorgfaltspflichtverletzungen, Kausalitätsbegründung mangelhaft (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 42 · ATF 149 IV 42 · DTF 149 IV 42
- Datum
- 29.11.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_171/2022
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich, das A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen hatte. Streitig war, ob die Vorinstanz den gesamten Sachverhalt der Anklage geprüft hatte, insbesondere ob sie zusätzlich zur Blickablenkung und Blendung auch eine Nichtanpassung der Geschwindigkeit an den Kolonnenverkehr hätte prüfen müssen. Ferner war umstritten, ob die Vorinstanz die Kausalität zwischen der angeklagten Sorgfaltspflichtverletzung und dem tödlichen Unfall richtig beurteilt hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe die Anklage unrichtig ausgelegt und die Kausalität fehlerhaft beurteilt.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und verwies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend nur den Blick nach rechts und die anschliessende Blendung als angeklagte Sorgfaltspflichtverletzungen geprüft hatte, da die Anklageschrift weder eine Geschwindigkeitsanpassungs- noch eine Abstandsverletzung enthielt – dies entspricht dem Anklageprinzip gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO, dessen Anwendung auf eine bloße Ergänzung innerhalb desselben Tatbestands ausgeschlossen ist. Gleichwohl verwarf das Bundesgericht die vorinstanzliche Kausalitätsbegründung als mangelhaft: Die Feststellung, die Kollision wäre auch ohne die Verzögerung von 0,5 bis 0,7 Sekunden eingetreten, schliesst nicht aus, dass die angeklagte Ablenkung eine Mitursache war; zudem war zu prüfen, ob ein früherer Bremsbeginn den Unfallverlauf verändert hätte. Da die Vorinstanz diese Fragen nicht geklärt hatte und das Bundesgericht nicht an deren Stelle treten darf, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückverwiesen. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG wurden keine Gerichtskosten erhoben; gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG entschädigt der Kanton Zürich den Beschwerdegegner 1 mit 2'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Entscheidung klärt die enge Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 1 StPO und unterstreicht die strikte Bindung des Gerichts an den angeklagten Sachverhalt sowie die strenge Anforderung an die Kausalitätsbegründung bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Regeste
Art. 333 Abs. 1 StPO; Änderung der Anklage. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO setzt gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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