Oberstaatsanwaltschaft beschwert sich gegen zu tiefe bedingte Geldstrafe bei Verbindungsbusse: Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB wegen Überschreitung der 20-Prozent-Obergrenze, Beschwerde abgewiesen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 321 · ATF 149 IV 321 · DTF 149 IV 321
- Datum
- 12.07.2023
- Geschäftsnummer
- 6B_337/2022
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Februar 2022, mit dem A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 180.-- verurteilt wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Bildung der Verbindungsbusse gegen Art. 42 Abs. 4 StGB verstossen habe, weil die Busse den akzessorischen Charakter überschreite und die zulässige Obergrenze von 20 Prozent der schuldangemessenen Gesamtsanktion überschreite. Ferner war umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Erhöhung der Hauptstrafe habe und ob sie die Rechtsverletzung der Hauptstrafe hinreichend begründet habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz mit einer Verbindungsbusse von Fr. 180.-- tatsächlich gegen Art. 42 Abs. 4 StGB verstossen hatte, da diese den zulässigen Höchstbetrag von 20 Prozent der schuldangemessenen Gesamtsanktion (Fr. 150.-- bei 25 Tagessätzen à Fr. 30.--) überschritt. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch nicht die Korrektur dieser Verletzung durch Reduktion der Busse auf Fr. 150.--, sondern forderte stattdessen die Erhöhung der bedingten Geldstrafe von 19 auf 25 Tagessätze – also eine Änderung der Hauptstrafe, die nicht durch Art. 42 Abs. 4 StGB gedeckt ist, da diese Norm lediglich die Möglichkeit einer akzessorischen Verbindungsbusse regelt, nicht aber die Anfechtung der Hauptstrafe nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht darlegte, inwiefern die vorinstanzlich ausgesprochene Hauptstrafe von 19 Tagessätzen gegen Art. 47 ff. StGB verstosse, fehlte es an einer hinreichenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Entscheidung klärt präzise, dass Art. 42 Abs. 4 StGB nur die Verbindungsbusse, nicht aber die Hauptstrafe betrifft, und dass eine Beschwerde, die auf Erhöhung der Hauptstrafe zielt, nicht unter diesen Artikel fällt.
Regeste
Art. 42 Abs. 4 StGB; Höhe der Verbindungsbusse. Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion - bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse - betragen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3.2). Regeste Art. 42 al. 4 CP; montant de l'amende additionnelle. L'amende additionnelle au sens de l'art. 42 al. 4 CP peut s'élever au maximum à 20 % de la sanction globale adaptée à la faute, à savoir de la peine principale assortie du sursis combinée à l'amende additionnelle (précision de la jurisprudence; consid. 1, en particulier consid. 1.3.2). Regesto Art. 42 cpv. 4 CP; entità della multa cumulata. La multa cumulata giusta l'art. 42 cpv. 4 CP può ammontare al massimo al 20 % della sanzione complessiva proporzionata alla colpa, composta dalla pena principale condizionalmente sospesa unitamente alla multa cumulata (precisazione della giurisprudenza; consid. 1, segnatamente consid. 1.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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