Verurteilung wegen sexueller Nötigung: Bedingter Strafvollzug ausgeschlossen, lebenslanges Tätigkeitsverbot bestätigt (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 67 Abs. 3 StGB)
- Datum
- 12.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_508/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 42 StGB Art. 67 StGB
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Zudem wurden eine ambulante therapeutische Massnahme, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot bezüglich Kontakt zu Minderjährigen und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Der Beschwerdeführer ficht das Urteil vor Bundesgericht an und beantragt Freispruch, bedingten Strafvollzug, Aufhebung des Tätigkeitsverbots sowie eine andere Kostenverteilung. Er bringt neue Beweismittel zur Widerlegung der Zeugenaussagen vor und rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die neu eingereichten Beweismittel, darunter eine Bestätigung der Eltern des Beschwerdeführers und Familienfotos, sind als echte oder unechte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG unbeachtlich, da sie bereits im Berufungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, da die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E.________ im Kontext der übrigen Beweise hinreichend gewürdigt hat. Die Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich; die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen stützt sich neben deren Konstanz auch auf teilweise Geständnisse des Beschwerdeführers, heimliche Bildaufnahmen und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten.
Hinsichtlich der Strafzumessung schliesst die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB aufgrund der damit verbundenen ungünstigen Prognose einen bedingten Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zwingend aus, unabhängig von einer attestierten späten Einsicht oder einer als gering eingeschätzten Rückfallwahrscheinlichkeit. Das lebenslange Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB bleibt bestehen, da der Beschwerdeführer die entscheidende Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert angegriffen hat. Auch die Kostenverteilung hält der Überprüfung stand, da der erreichte Teilerfolg im Vergleich zum Gesamtausgang untergeordnet ist und keine ausscheidbaren Mehrkosten für den freigesprochenen Anklagepunkt ersichtlich sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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