Kreditkartenmissbrauch durch Freundin: Unbefugte Nutzung trotz Freundschaft strafbar, ungünstige Legalprognose wegen Vorstrafen (Art. 147 Abs. 2 StGB)
- Datum
- 15.01.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_924/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Frau nutzt über zweieinhalb Jahre hinweg die Kreditkarte eines befreundeten Mannes aus dem Königshaus für private Ausgaben in Höhe von über 700'000 Franken, obwohl ihr nur einmalig Daten für eine Hotelbuchung übermittelt wurden. Sie bestreitet vor Gericht eine fehlende Zustimmung und beruft sich auf ein konkludentes Einverständnis sowie versprochene Entschädigungen für ihre Begleitung. Zudem rügt sie Verfahrensmängel, insbesondere das Fehlen einer Konfrontation mit dem Geschädigten und eine verspätete Bestellung der notwendigen Verteidigung. Das Obergericht verurteilt sie wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe, von der nur die Hälfte bedingt vollzogen wird.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und fairen Verfahrens sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdegegners 2, soweit sie konkrete Vorhalte betrafen, nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet, sodass kein Verstoss gegen das Konfrontationsrecht nach Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO vorliegt. Auch die edierten Bankunterlagen und die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sind verwertbar, da sie nicht als Folgebeweise unverwertbarer Erhebungen anzusehen sind. Die Rüge einer ungenügenden erstinstanzlichen Verteidigung genügt den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da weder Willkür noch eine eklatante Pflichtverletzung dargetan wurden.
Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB ist rechtens. Die unbefugte Verwendung der Kreditkarte für private Zwecke während zweieinhalb Jahren erfüllt den objektiven Tatbestand, unabhängig davon, ob der Geschädigte Vorsichtsmassnahmen vernachlässigte. Der subjektive Tatbestand ist durch Eventualvorsatz und Bereicherungsabsicht gegeben, da die Beschwerdeführerin die fehlende Zustimmung zumindest in Kauf nahm. Eine implizite Zustimmung lässt sich aus der freundschaftlichen Beziehung oder vereinzelten Geschenken nicht ableiten, zumal der Umfang der Transaktionen in keinem Verhältnis zu allfälligen Dienstleistungen stand.
Hinsichtlich des Strafvollzugs liegt kein Ermessensmissbrauch vor. Aufgrund mehrfacher einschlägiger Vorstrafen in Deutschland und der Schweiz sowie der fehlenden Einsicht in das begangene Unrecht besteht eine ungünstige Legalprognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin liess sich weder durch frühere bedingte Freiheitsstrafen noch durch Geldstrafen von weiterer Delinquenz abhalten. Dass sie seit 2023 eine Psychotherapie besucht, ändert nichts an der Rückfallgefahr für Vermögensdelikte in ihrem sozialen Umfeld. Der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher willkürfrei angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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