Verheirateter Konkursit beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Klage auf Bestreitung neuen Vermögens: Ehegatte muss Prozesskostenvorschuss leisten, auch bei Gütertrennung (Art. 117 ZPO)
- Datum
- 10.07.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_251/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein verheirateter Mann, der einen Privatkonkurs erlitten hat, erhob beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens gegen eine AG, die ihn in Betreibung gesetzt hatte. Das Gericht verlangte von ihm einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 33'200.--. Er beantragte daraufhin unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung, weil er sich die Kosten nicht leisten könne. Das Regionalgericht wies das Gesuch ab, weil er nicht dargelegt habe, dass seine Ehefrau nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sei. Gegen diesen Entscheid legte er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, das nicht darauf einging. Darauf erhob er Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die eheliche Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB unabhängig vom Güterstand bestehen und daher auch bei einer möglichen Gütertrennung nach dem Konkurs den Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichten. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargetan, dass seine Ehefrau nicht in der Lage sei, diesen Vorschuss zu leisten. Das Regionalgericht war deshalb nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist für die Begründung seines Gesuchs einzuräumen. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehegatten ist zudem Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege nach Art. 117 ZPO, da dieser Anspruch subsidiär zum materiellen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten ist. Da diese Voraussetzung fehlte, war das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsfehlerfrei abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass die Gütertrennung nach Konkurs keine Ausschlusswirkung für die Pflicht des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten hat und dass ein anwaltlich vertretener Ehegatte selbstständig begründen muss, warum auf einen solchen Vorschuss verzichtet werden kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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