Schuldner beanstandet Zahlungsbefehl über über 80 Millionen Franken wegen unklarer Forderungsangaben: Angaben zu rechtskräftigen Steuerentscheiden und -verfügungen genügen für Erkennbarkeit der Forderung (Art. 69 SchKG)
- Datum
- 07.12.2020
- Geschäftsnummer
- 5A 953/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 19 SchKG Art. 67 SchKG Art. 69 SchKG Art. 126 ZPO
Zusammenfassung
Ein Steuerschuldner erhob Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes V.________ über Fr. 80'310'032.85 plus Zinsen, der auf einer Prosequierung eines Arrestes beruhte. Er machte geltend, der Zahlungsbefehl leide an wesentlichen Mängeln, weil er nicht erkennen lasse, wofür er betrieben werde, insbesondere angesichts der Vielzahl der genannten Forderungsurkunden und des exorbitanten Betrags. Er verlangte die Nichtigkeit oder Aufhebung des Zahlungsbefehls. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte darauf ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Zahlungsbefehl enthält unter der Rubrik 'Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes' konkret die Angaben 'Rechtskr. Entscheid des Bundesgerichtes vom 18.9.2018 (Verf. Nr. 2C_799/2017) betr. Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009), Nachsteuerverfügung vom 27.1.2016 betr. Staats- und Gemeindesteuern (Nachst. 2005 bis 2009) und Steuerrechnung vom 27.1.2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern 2005 bis 2009)'. Damit ist für den Schuldner klar erkennbar, dass er für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons und der Gemeinden für die Steuerperioden 2005 bis 2009 aufgrund rechtskräftiger Einschätzungen und Veranlagungen betrieben wird. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird, was hier der Fall ist. Die Anforderungen an den Zahlungsbefehl gemäss Art. 69 SchKG, insbesondere Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG, sind daher erfüllt. Zudem enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung dafür, dass die Ablehnung des Sistierungsgesuchs durch die Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht darstellen sollte, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass selbst bei sehr hohen Forderungsbeträgen und mehreren verwandten Forderungsurkunden die Angaben im Zahlungsbefehl ausreichend sein können, um dem Schuldner die Erkennbarkeit der konkreten Betreibungsforderung zu gewährleisten.
Regeste
Zahlungsbefehl | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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