Erbe klagt gegen Pfandverwertung einer ungeteilten Erbschaft: Zustellung an einen Miterben rechtmässig, Aufschubsgesuch am Steigerungstag missbräuchlich (Art. 49 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 239 · ATF 151 III 239 · DTF 151 III 239
- Datum
- 21.11.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_446/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 19 SchKG Art. 49 SchKG Art. 51 SchKG Art. 65 SchKG Art. 67 SchKG Art. 70 SchKG Art. 120 SchKG Art. 123 SchKG Art. 158 SchKG Art. 16 VZG Art. 18 VZG Art. 560 ZGB Art. 602 ZGB Art. 603 ZGB
Zusammenfassung
Ein Miterbe erhob Beschwerde gegen den Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das zur ungeteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters gehörte. Er machte geltend, die Betreibung sei fehlerhaft, weil die Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren widersprüchlich sei, die Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn selbst als 'Dritteigentümer' unzulässig und die Räumung der Liegenschaft rechtswidrig erfolgt sei. Zudem rügte er, sein Aufschubsgesuch sei zu Unrecht als verspätet verworfen worden. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, worauf der Miterbe ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Bezeichnung der Schuldnerin als 'Unverteilte Erbschaft' oder 'Erbengemeinschaft' im Betreibungsbegehren war nach Art. 49 SchKG eindeutig und schloss eine persönliche Betreibung der einzelnen Erben aus. Obwohl die Gläubigerin im Betreibungsbegehren nicht angegeben hatte, an welchen Erben der Zahlungsbefehl zugestellt werden sollte, war es sachgerecht, den einzigen bekannten und gemeldeten Miterben B.A.________ als Vertreter der Erbschaft zu behandeln, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht gemeldet war und sein Wohnort unbekannt blieb. Die Zustellung sämtlicher Verfügungen an B.A.________ war daher rechtskonform. Das Aufschubsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. März 2024 um 00:32 Uhr war nach Art. 123 SchKG verspätet, da die Versteigerung bereits um 09.00 Uhr stattfand und das Betreibungsamt nicht mehr die Möglichkeit hatte, die Seriosität des Antrags und die Höhe der Abschlagszahlungen umsichtig zu prüfen; das Gesuch erschien deshalb missbräuchlich. Die Räumung der Liegenschaft wurde als ausserordentliche Verwaltungsmassnahme nach Art. 18 Abs. 1 und 2 VZG vorgenommen, wobei sowohl die Vertreterin der Gläubigerin als auch B.A.________ ihre Zustimmung erteilten; eine Dringlichkeit war nicht erforderlich, da die Zustimmung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte zudem seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht lückenlos dargelegt, insbesondere zu seiner 'persönlichen Krypto-Wallet' gar nichts angegeben, sodass das Gesuch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil klärt entscheidend, dass die passive Betreibungsfähigkeit der ungeteilten Erbschaft nach Art. 49 SchKG praktisch wirksam bleibt, auch wenn die Zustellung formal nicht vollständig ist – solange ein Erbe als Vertreter identifiziert und behandelt werden kann – und dass ein Aufschubsgesuch kurz vor der Versteigerung regelmäßig als missbräuchlich gilt.
Regeste
Art. 49, 65 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Betreibung einer Erbschaft. Eine unverteilte Erbschaft kann gestützt auf Art. 49 SchKG als solche betrieben werden. Die Betreibung kann auch auf Pfandverwertung gehen (E. 2.1-2.3). Betreibung gegen die "Erbengemeinschaft des ..."; Auslegung des betreffenden Zahlungsbefehls (E. 2.4.2-2.4.4). Erben, die das Eigentum am Pfandgegenstand erst mit dem Tod des Erblassers kraft Universalsukzession erworben haben, sind in einer gegen die Erbschaft gerichteten Betreibung auf Pfandverwertung nicht als "Dritteigentümer" zu betrachten (E. 2.4.5). Die Wahl, an welchen Erben - mangels bestehender Erbschaftsvertretung - die Zustellung zu erfolgen hat, obliegt dem betreibenden Gläubiger und nicht dem Betreibungsamt (E. 2.4.6). Regeste Art. 49, 65 al. 3 et art. 67 al. 1 ch. 2 LP; poursuite d'une succession. Une succession non partagée peut, en tant que telle, faire l'objet d'une poursuite sur la base de l'art. 49 LP. La poursuite peut également porter sur la réalisation d'un gage (consid. 2.1-2.3). Poursuite contre la "communauté héréditaire de ..."; interprétation du commandement de payer concerné (consid. 2.4.2-2.4.4). Les héritiers, qui n'ont acquis la propriété de l'objet mis en gage qu'à la mort du de cujus au titre de successeurs universels, ne doivent pas être considérés comme des "tiers propriétaires" dans le cadre d'une poursuite en réalisation de gage dirigée contre la succession (consid. 2.4.5). Le choix de l'héritier auquel la notification doit être adressée, en l'absence de représentant de la succession, incombe au créancier poursuivant et non à l'office des poursuites (consid. 2.4.6). Regesto Art. 49, 65 cpv. 3 e art. 67 cpv. 1 n. 2 LEF; esecuzione contro un'eredità. Un'eredità indivisa può essere escussa in quanto tale sulla base dell'art. 49 LEF. L'esecuzione può anche essere volta alla realizzazione di un pegno (consid. 2.1-2.3). Esecuzione contro la "comunione ereditaria fu ..."; interpretazione del relativo precetto esecutivo (consid. 2.4.2-2.4.4). Gli eredi che hanno acquisito la proprietà dell'oggetto dato in pegno soltanto alla morte del de cuius per successione universale non devono essere considerati "terzi proprietari" nell'esecuzione in via di realizzazione del pegno diretta contro l'eredità (consid. 2.4.5). La scelta dell'erede al quale debba farsi la notificazione - in mancanza di un rappresentante dell'eredità - spetta al creditore procedente e non all'ufficio di esecuzione (consid. 2.4.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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