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Justizze. Art. 20 AHVG

Bundesgericht

Verrechnung von IV-Nachzahlung: AHV-Forderung des Ehemannes hat Vorrang vor ALV-Vorleistungsrückforderung (Art. 20 Abs. 2 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 139 · ATF 141 V 139 · DTF 141 V 139
Datum
11.02.2015
Geschäftsnummer
9C_417/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 20 AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 35 AHVG Art. 63 ATSG Art. 71 ATSG Art. 107 BGG Art. 50 IVG Art. 67 KVG

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) focht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden an, welches die Verrechnungsverfügungen der IV-Stelle teilweise aufgehoben hatte. Im Zentrum stand die Frage, ob eine IV-Stelle bei der Nachzahlung von Invalidenrenten an eine Versicherte eine Rückforderung der AHV gegenüber deren Ehemann vorrangig mit der Zahlung verrechnen darf, bevor sie die Vorleistungen der Arbeitslosenkasse erstattet. Die Vorinstanz hatte dies verneint und argumentiert, dass eine solche Verrechnung zwischen Ehegatten nur bei identischen Schuldnern und Gläubigern zulässig sei oder zumindest den Anspruch der Arbeitslosenkasse auf Rückerstattung ihrer Vorleistungen verletze.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des BSV teilweise gut. Es stellt fest, dass die IV-Stelle berechtigt war, die Rückforderung der AHV gegenüber dem Ehemann der Versicherten vorrangig mit der IV-Nachzahlung an die Ehefrau zu verrechnen. Diese Verrechnung ist zulässig, weil zwischen den Forderungen eine enge versicherungstechnische Beziehung besteht: Die Rückforderung resultiert aus der Rentenplafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG und dem Beitragssplitting nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, welche beide direkt mit der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente der Ehefrau zusammenhängen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 ATSG gelten AHV und IV als eine Sozialversicherung; daher geniessen diese "intrasystemischen" Forderungen im Rahmen des sogenannten Dreikreismodells (Rz. 10061 RWL) Vorrang vor "intersystemischen" Ansprüchen anderer Zweige wie der Arbeitslosenversicherung. Die Vorinstanz hätte von dieser Verwaltungsweisung nur abweichen dürfen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben darstellt, was hier der Fall ist.

Hinsichtlich der Rangfolge zwischen der Arbeitslosenkasse (ALV) und dem Krankentaggeldversicherer (AXA) korrigiert das Bundesgericht die Verfügung Nr. 10 der IV-Stelle. Da die AXA ihre Leistungen gestützt auf das VVG und nicht das KVG erbracht hat, handelt es sich um eine "extrasystemische" Forderung, die in der Rangfolge hinter den ALV-Ansprüchen steht. Die IV-Stelle hatte jedoch versehentlich einen Teilbetrag an die AXA vorrangig verrechnet, obwohl die Restforderung der ALV höher war. Das Bundesgericht ändert die Verfügung insoweit ab, als die ALV Fr. 10'907.10 und die AXA Fr. 3'898.90 erhalten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Regeste

Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL, welche - im Fall von Nachzahlungen - den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. von intrasystemischen vor intersystemischen Forderungen bei der Verrechnung regelt. Für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 6.3.1 und 6.3.2). Regeste Art. 50 al. 2 LAI en corrélation avec l'art. 20 al. 2 LAVS; art. 63 al. 2 et art. 71, 2e phrase, LPGA; ch. 10061 des directives concernant les rentes (DR) de l'assurance vieillesse, survivants et invalidité fédérale; hiérarchie dans le domaine de la compensation. Il n'y a aucune raison de déroger au ch. 10061 DR, lequel donne - en cas de paiements à titre rétroactif - la priorité dans la compensation aux prétentions de l'AVS ou de l'AI, soit aux prétentions intrasystémiques, par rapport aux prétentions intersystémiques. Il n'existe aucune base légale permettant de donner la priorité aux prétentions de la branche d'assurance tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge (consid. 6.3.1 et 6.3.2). Regesto Art. 50 cpv. 2 LAI in relazione all'art. 20 cpv. 2 LAVS; art. 63 cpv. 2 e art. 71 secondo periodo LPGA; n. 10061 delle direttive sulle rendite (DR) dell'assicurazione federale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità; ordine di priorità nell'ambito della compensazione. Non vi è un motivo pertinente per derogare al n. 10061 DR, che - in caso di pagamenti a titolo retroattivo - dà la priorità nella compensazione ai crediti dell'AVS o dell'AI, rispettivamente privilegia i crediti intrasistemici rispetto a quelli intersistemici. Non vi è alcuna base legale che consenta di dare la priorità ai crediti del settore assicurativo tenuto ad assumere il caso in via anticipata (consid. 6.3.1 e 6.3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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