Gläubiger verlangt Pfändung eines 2003er VW Polo mit 208'000 km: Verzicht auf Pfändung rechtmässig, da kein genügender Verwertungsüberschuss zu erwarten (Art. 92 Abs. 2 SchKG)
- Datum
- 31.08.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_466/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 19 SchKG Art. 92 SchKG
Zusammenfassung
Ein Gläubiger erhob Beschwerde gegen den Verzicht des Betreibungsamts auf die Pfändung eines Personenwagens des Schuldners – eines VW Polo aus dem Jahr 2003 mit 208'000 km Laufleistung. Das Betreibungsamt hatte aufgrund einer Internetrecherche und seiner Erfahrung festgestellt, dass der erwartete Verwertungserlös nach Abzug der Pfändungs- und Verwertungskosten vernachlässigbar sei und daher von einer Pfändung abgesehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Der Gläubiger legte Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Anordnung der Pfändung verlangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Verzicht auf die Pfändung des Fahrzeugs. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt im Rahmen seines Ermessens nach Art. 92 Abs. 2 SchKG zu Recht davon ausgegangen war, dass kein genügender Verwertungsüberschuss zu erwarten war: Der VW Polo stammt aus dem Jahr 2003 und weist 208'000 km Laufleistung auf; Internetrecherchen ergaben Angebotspreise zwischen Fr. 1'250.– und Fr. 1'900.–, doch Versteigerungserlöse liegen erfahrungsgemäss deutlich darunter; zudem wären weitere Kosten für Aufbewahrung, Transport und Verwertung abzuziehen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Betreibungsamt nicht verpflichtet war, eine professionelle Wertermittlung vorzunehmen, sondern sich auf eine kurze Internetrecherche und seinen Erfahrungsschatz stützen durfte, ohne dass dies eine Ermessensüberschreitung oder -missbrauch darstellte. Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der Normen Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG sowie Art. 95 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Schwelle für eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung des Betreibungsamts bei der Beurteilung der Pfändbarkeit von Gebrauchtfahrzeugen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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