Gläubiger ficht Konkurseinstellung mangels Aktiven an: Legitimation bejaht, aber keine Verletzung des Beschwerderechts durch Nichteintreten (Art. 230 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 590 · ATF 141 III 590 · DTF 141 III 590
- Datum
- 10.12.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_592/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Fondsgesellschaften als Gläubigerinnen einer in Liquidation befindlichen AG fochten beim Obergericht des Kantons Zürich einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen an, mit dem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es den Gläubigern die Legitimation zur Anfechtung absprach. Die Fondsgesellschaften erhoben daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte zwar grundsätzlich, dass ein Gläubiger legitimiert ist, die Einstellungsverfügung des Konkursrichters nach Art. 230 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde anzufechten, um z.B. geltend zu machen, dass der Konkursrichter ohne gehörigen Antrag entschieden habe. Im konkreten Fall hatten die Beschwerdeführerinnen jedoch lediglich ihre eigene Einschätzung vorgebracht, wonach die im Inventar aufgenommenen Aussonderungsansprüche Dritter "offensichtlich haltlos" seien und daher Fr. 1,3 Mio. zur Deckung der Kosten verfügbar wären.
Das Gericht hielt fest, dass die blosse Neubeurteilung der Begründetheit von Ansprüchen Dritter nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, sondern dem Gläubiger vorbehalten bleibe, der dafür das Recht hat, ein Durchführungsbegehren zu stellen und Sicherheit zu leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Daher habe das Obergericht kein schutzwürdiges Interesse verkannt, wenn es die Beschwerdeführerinnen auf dieses Recht verwies. Zudem ging die Kritik an der Erstellung des Inventars und an der Höhe des angesetzten Kostenvorschusses von Fr. 350'000.-- an der Sache vorbei, da diese Verfügungen gesondert nach Art. 17 SchKG anzufechten sind und nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die Einstellungsverfügung bilden.
Auf die Beschwerde der vier weiteren Gesellschaften, die am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hatten, wurde mangels dargelegtem schutzwürdigem Interesse nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Regeste
Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Regeste Art. 230 LP; art. 319 ss CPC; suspension de la faillite faute d'actif. Le droit du créancier de demander la poursuite de la procédure après la suspension de la faillite faute d'actif et de verser les sûretés pour les frais qui ne sont pas couverts, n'exclut pas encore celui d'attaquer la décision de suspension du juge de la faillite (consid. 3). Regesto Art. 230 LEF; art. 319 segg. CPC; sospensione della procedura di fallimento per mancanza di attivi. Il diritto del creditore, dopo la sospensione della procedura di fallimento per mancanza di attivi, di chiedere la continuazione della procedura e di fornire la garanzia per le spese non coperte non esclude ancora l'impugnazione della decisione di sospensione del giudice del fallimento (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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