Gesetzesartikel
Art. 230 SchKG – Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
5 Entscheide, in denen Art. 230 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktiengesellschaft nach Konkurseröffnung und Einstellung mangels Aktiven weiter im Handelsregister eingetragen: Konkursandrohung zulässig, da Rechtspersönlichkeit fortbesteht (Art. 230 Abs. 3 SchKG)
- Gläubigerinnen beschweren sich gegen Kostenvorschuss für Konkursverfahren: Verwertungskosten für pfandbelastete deutsche Grundstücke dürfen nicht in Sicherheitsleistung nach Art. 230 Abs. 2 SchKG einbezogen werden (Art. 230 Abs. 2 SchKG)
- Gesuch um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft abgelehnt: fehlendes schutzwürdiges Interesse trotz behaupteter Forderung aus Saldierung eines Postkontos (Art. 164 Abs. 1 HRegV)
- Gläubiger ficht Konkurseinstellung mangels Aktiven an: Legitimation bejaht, aber keine Verletzung des Beschwerderechts durch Nichteintreten (Art. 230 SchKG)
- Kostenvorschuss bei Kollokationsklage: Streitwert bei Nulldividende minimal festzusetzen (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.