Gesetzesartikel
Art. 159 HRegV – Inhalt des Eintrags des Konkurses
3 Entscheide, in denen Art. 159 HRegV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktiengesellschaft nach Konkurseröffnung und Einstellung mangels Aktiven weiter im Handelsregister eingetragen: Konkursandrohung zulässig, da Rechtspersönlichkeit fortbesteht (Art. 230 Abs. 3 SchKG)
- Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 260 SchKG vor Löschung der konkursiten Gesellschaft: Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger bleibt trotz Löschung im Handelsregister bestehen (Art. 260 SchKG)
- Gesuch um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft abgelehnt: fehlendes schutzwürdiges Interesse trotz behaupteter Forderung aus Saldierung eines Postkontos (Art. 164 Abs. 1 HRegV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.