Kostenvorschuss bei Kollokationsklage: Streitwert bei Nulldividende minimal festzusetzen (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 675 · ATF 138 III 675 · DTF 138 III 675
- Datum
- 19.09.2012
- Geschäftsnummer
- 5A_84/2012
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 17 SchKG Art. 18 SchKG Art. 227 SchKG Art. 230 SchKG Art. 250 SchKG Art. 260 SchKG Art. 1 ZPO Art. 91 ZPO
Zusammenfassung
Ein Gläubiger erhob im Rahmen eines Konkurses eine negative Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger, um dessen Forderung zu reduzieren. Das erstinstanzliche Gericht setzte einen hohen Kostenvorschuss fest, basierend auf einer vom kantonalen Gericht neu geschätzten Konkursdividende von über 20%, obwohl das Konkursamt ursprünglich eine Dividende von 0% prognostiziert hatte. Der Kläger focht diese Festsetzung an und verlangte eine Reduktion des Vorschusses auf einen minimalen Betrag, da sein persönliches Interesse begrenzt sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung des Kostenvorschusses an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass die Schätzung der mutmasslichen Konkursdividende durch das Konkursamt für den Kollokationsrichter verbindlich ist. Da das Konkursamt eine Dividende von 0% ermittelt hatte, durfte das Obergericht diese nicht durch eine eigene, unrealistische Neuberechnung ersetzen, um einen höheren Streitwert zu begründen.
Bei einer prognostizierten Nulldividende liegt kein unmittelbarer geldwerter Prozessgewinn vor. Das Interesse des Klägers an der Kollokationsklage ist als mittelbar einzustufen, da es von der erfolgreichen Durchsetzung abgetretener Ansprüche nach Art. 260 SchKG abhängt. In solchen Fällen ist gemäss Bundesrechtsprechung nur ein minimaler Streitwert anzunehmen, der dem symbolischen Charakter des Interesses entspricht. Die Berechnung des Vorschusses auf Basis der vollen bestrittenen Forderungssumme verletzt daher Bundesrecht.
Die Vorinstanz muss den Streitwert neu bestimmen und dabei einen minimalen Ansatz wählen, bevor sie den Kostenvorschuss nach kantonalem Recht festsetzt. Ob der vom Kläger geforderte Betrag von Fr. 1'903.85 oder eine andere Grössenordnung angemessen ist, liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts.
Regeste
Art. 91 ff. ZPO; Art. 250 SchKG; Streitwert der Kollokationsklage im Konkurs. Grundsätze der Streitwertberechnung und Bedeutung der mutmasslichen Konkursdividende (E. 3). Regeste Art. 91 ss CPC; art. 250 LP; valeur litigieuse de l'action en contestation de l'état de collocation dans la faillite. Principes de calcul de la valeur litigieuse et importance du dividende probable dans la faillite (consid. 3). Regesto Art. 91 segg. CPC; art. 250 LEF; valore litigioso dell'azione di contestazione della graduatoria nel fallimento. Principi relativi al calcolo del valore litigioso e portata del presumibile dividendo del fallimento (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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