Gesetzesartikel
Art. 153 SchKG – Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
2 Entscheide, in denen Art. 153 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte erhält Zahlungsbefehl als Dritteigentümer: Keine zusätzliche Zustellung als Ehegatte erforderlich, obwohl Grundstück Familienwohnung ist (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.