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Justizze. Art. 229 ZPO

Bundesgericht

Klage auf Regress in einfacher Gesellschaft: Nachträgliche Substanziierung als verspätet verworfen (Art. 229 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 312 · ATF 140 III 312 · DTF 140 III 312
Datum
19.06.2014
Geschäftsnummer
4A_73/2014
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 148 OR Art. 533 OR Art. 535 OR Art. 544 OR Art. 62 ZPO Art. 229 ZPO Art. 247 ZPO

Zusammenfassung

Zwei selbstständige Bodenleger führten gemeinsam Aufträge aus und bildeten dafür projektbezogene einfache Gesellschaften. Bei einem Parkettprojekt entstanden Sanierungskosten, die einer der Partner gegenüber der Auftraggeberin regulierte. Er verlangte vom anderen Partner die hälftige Beteiligung an diesen Kosten. Der Streit drehte sich um die Frage, ob die beiden Gesellschafter solidarisch hafteten oder ob einer durch eine Vereinbarung mit der Auftraggeberin zum Alleinschuldner wurde, sowie um prozessuale Fragen zur Zulässigkeit später eingereichter Beweismittel und zur Begründungstiefe der Klageforderung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des klagenden Bodenlegers ab. Im Kern ging es darum, ob der Kläger einen Regressanspruch gegen seinen Mitgesellschafter hatte, nachdem er die Sanierungskosten eines gemeinsamen Projekts teilweise beglichen hatte.

Das Gericht bestätigte, dass die Parteien als Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft gegenüber der Auftraggeberin solidarisch hafteten (Art. 544 Abs. 3 OR). Die vom Kläger behauptete Übernahme der Schuld als Alleinschuldner durch die Vereinbarung vom 4. November 2009 wurde verneint. Es fehlte an einer ausdrücklichen Entlassung des Beklagten aus der Solidarhaftung; die bloße Nennung des Klägers in der Vereinbarung reichte hierfür nicht aus, da die Auftraggeberin das Team wahrgenommen hatte und kein Verzicht auf die zusätzliche Sicherheit erkennbar war.

Prozessual entscheidend war die Frage des Aktenschlusses. Der Kläger hatte seine konkreten Zahlungsnachweise erst mit einer Eingabe vom 29. Oktober 2012 nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels nachgereicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass im vereinfachten Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich mit dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eintritt (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Eine unbeschränkte Ergänzung bis zur Instruktionsverhandlung widerspräche der Berechenbarkeit des Prozessablaufs. Da der Kläger weder echte Noven (nachträglich eingetretene Tatsachen) noch unechte Noven (bei zumutbarer Sorgfalt früher vorbringbare Tatsachen) substanziiert darlegte, blieb seine Forderung unbewiesen. Der Anspruch auf Rückgriff setzt voraus, dass der Gesellschafter mehr als seinen internen Anteil geleistet hat (Art. 148 Abs. 2 OR); dieser Nachweis gelang nicht.

Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurden abgewiesen. Die antizipierte Beweiswürdigung durch den Verzicht auf weitere Zeugenvernehmungen war nicht willkürlich, da bereits ein Zeuge gehört worden war. Auch die gerügte mangelhafte Begründung des kantonalen Urteils wurde verworfen, da der Kläger das Urteil sachgerecht anfechten konnte. Schliesslich wurde klargestellt, dass im vorliegenden Fall die Verhandlungsmaxime mit Fragerecht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) galt und nicht die gemässigte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO), weshalb sich der Kläger nicht auf eine Pflicht des Gerichts zur aktiven Sachverhaltsermittlung berufen konnte.

Regeste

Art. 229 Abs. 1 ZPO; Aktenschluss. Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (E. 6.3.2). Regeste Art. 229 al. 1 CPC; clôture de la phase de l'allégation. La phase de l'allégation est close à l'issue du deuxième échange d'écritures, même s'il y a encore des débats d'instruction. Les faits et moyens de preuve nouveaux ne peuvent pas être introduits plus tard dans le procès, sinon aux conditions de l'art. 229 al. 1 CPC (consid. 6.3.2). Regesto Art. 229 cpv. 1 CPC; fine della fase allegatoria. Dopo un secondo scambio di scritti la fase allegatoria è terminata, indipendentemente dalla tenuta di un'udienza istruttoria. Nuovi fatti e mezzi di prova possono essere introdotti più tardi nel processo unicamente alle condizioni dell'art. 229 cpv. 1 CPC (consid. 6.3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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