Gesetzesartikel
Art. 72 SchKG – Form der Zustellung
6 Entscheide, in denen Art. 72 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- A.________ AG in Liquidation erhebt betreibungsrechtliche Beschwerde gegen Schlussbericht des Konkursamtes: Schlussbericht ist kein anfechtbarer Akt, Beschwerde unzulässig (Art. 268 SchKG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Schuldner wehrt sich gegen Fr. 8.-- Posttaxen für Zustellung des Zahlungsbefehls per Post: Zusatzkosten sind zulässig, da Zustellung durch die Post erfolgte und nicht durch das Betreibungsamt (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)
- Schuldner reicht Rechtsvorschlag am 14. Februar 2017 ein: Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Februar 2017 festgestellt, Rechtsvorschlag um einen Tag verspätet und unwirksam (Art. 72 Abs. 1 SchKG)
- Zahlungsbefehle an Mutter statt an Schuldner ausgehändigt: Kein Nichtigkeitsgrund, weil Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben wurde (Art. 64 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.