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Justizze. Art. 301a ZGB

Bundesgericht

Vater klagt gegen Auswanderung des gemeinsamen Sohnes mit Mutter nach Playa del Carmen: Obhutszuteilung an Mutter und Genehmigung des Wegzugs bestätigt (Art. 301a ZGB)

Datum
17.08.2023
Geschäftsnummer
5A 555/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 301a ZGB Art. 151 ZPO Art. 316 ZPO Art. 318 ZPO

Zusammenfassung

Ein Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Obergerichts, das die Obhut über seinen fünfjährigen Sohn der Mutter zuwies und deren geplanten Wegzug mit dem Kind nach Playa del Carmen in Mexiko genehmigte. Streitig war, ob das Kindeswohl besser gewahrt sei, wenn es mit der Mutter nach Mexiko zieht oder beim Vater in der Schweiz bleibt. Die Mutter plante, in Playa del Carmen für eine amerikanische Firma im Homeoffice zu arbeiten, den Sohn in einer Privatschule zu beschulen und ihm Logopädie zu ermöglichen. Der Vater lebte von Sozialhilfe, war hoch verschuldet und sah sich als Hauptbetreuer des Kindes, während die Mutter voll berufstätig gewesen sei. Er machte allgemeine Sicherheitsbedenken hinsichtlich Mexiko geltend und behauptete, das Obergericht habe sein rechtliches Gehör verletzt sowie willkürlich entschieden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Obergericht sämtliche für die Wegzugsentscheidung maßgeblichen Kriterien nach Art. 301a ZGB und insbesondere Art. 301a Abs. 5 ZGB gründlich gewürdigt hatte. Entscheidend war, dass die Mutter in Playa del Carmen ein breites familiäres Netz besitzt, auf das sie für die Betreuung des Kindes zurückgreifen kann, während der Vater in der Schweiz keinerlei unterstützendes Umfeld hat und zudem arbeitslos, hoch verschuldet und Sozialhilfeempfänger ist, ohne Anstrengungsbereitschaft für eine neue Erwerbstätigkeit. Die Mutter hatte zudem konkrete, aktenkundige Vorverträge für ihre Arbeit bei einer amerikanischen Firma, für die Schule des Kindes und für dessen Logopädie in Playa del Carmen vorgelegt, was die Tragfähigkeit ihres Lebenskonzepts belegte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Behauptungen des Vaters zu allgemeinen Gefahren in Mexiko keine konkrete, spezifische Gefährdung des Kindeswohls darstellten und daher nicht geeignet waren, die Entscheidung des Obergerichts zu widerlegen. Auch die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Willkür wurden zurückgewiesen, da das Obergericht die Sachverhaltsfeststellungen detailliert und unter Beachtung des gesetzlichen Prüfungsprogramms getroffen hatte und der Vater seine Rügen nicht hinreichend substanziiert hatte. Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt klare und detaillierte Rügen, die hier nicht vorlagen. Für die Zeit nach dem Wegzug wurde der Kindesunterhalt auf Fr. 288.-- festgesetzt, weil das Obergericht auf die erstinstanzliche Festsetzung zurückgriff, nachdem die Parteien dazu keine Angaben gemacht hatten; das Bundesgericht stellte fest, dass eine höhere Festsetzung aufgrund der Anstrengungspflicht des Vaters zwar möglich gewesen wäre, dies aber die Rüge des Vaters nicht entkräftet hätte. Art. 64 Abs. 1 BGG führte zur Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für den Beschwerdeführer. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Beweislast des Elternteils verdeutlicht, der gegen eine Auswanderung des anderen Elternteils mit dem Kind vorgeht, und klarmacht, dass allgemeine Sicherheitsbedenken gegenüber einem konkreten, tragfähigen Lebenskonzept des auswanderungswilligen Elternteils nicht ausreichen.

Regeste

Eheschutz | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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