Justizze.

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Justizze. Art. 604 ZGB

Bundesgericht

Erben beantragen Erbteilung nach Erbvertrag, stellen aber im Berufungsverfahren keine bezifferten Anträge: Nichteintreten wegen Verletzung der Dispositionsmaxime und fehlender Gehörsaussage (Art. 604 Abs. 1 ZGB)

Datum
24.08.2023
Geschäftsnummer
5A_963/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 604 ZGB Art. 318 ZPO

Zusammenfassung

Vier Erben (Beschwerdeführer) klagten vor dem Bezirksgericht Schwyz auf Feststellung der Ungültigkeit einer Erbvertragsbestimmung, Feststellung des Nachlasses und ihrer Pflichtteile sowie Teilung der Erbschaft. Das Bezirksgericht stellte den Nachlass fest und wies die übrigen Anträge ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Erben Berufung beim Kantonsgericht Schwyz, das auf die Berufung nicht eintrat, weil die Anträge nicht hinreichend begründet und nicht beziffert seien. Dagegen legten die Erben Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten u. a. die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Rückweisung zur Neubeurteilung sowie Feststellungen zur Unverbindlichkeit einer Erbvertragsbestimmung und zur Zusammensetzung des Nachlasses. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten war und ob die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Erbvertragsbestimmung hatten.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keine bezifferten Rechtsbegehren zur Erbteilung gestellt haben, obwohl die Erstinstanz ihnen einen wertmässigen Anteil am Portfolio der U.________-Bank zugewiesen hatte – ein Vermögensgegenstand, der ohne weiteres teilbar ist. Damit war gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB und ständiger Rechtsprechung eine betragsmässige Bezifferung der Anträge erforderlich, um den Streitgegenstand für die Berufungsinstanz und die Gegenseite klar zu bestimmen. Der bloße Bruchanteil von 1/16 genügte nicht als bezifferte Antragstellung. Auch die Behauptung, eine Bezifferung sei wegen strittiger Einzelaspekte (Stichtag, Grundstücksgewinnsteuer, lebzeitige Zuwendungen) unmöglich gewesen, überzeugt nicht, da sämtliche Aspekte lediglich die Höhe des Nachlasses beeinflussen, dessen Bestimmung aber nicht verunmöglichen. Zudem blieb die Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen in der Berufungsbegründung oberflächlich und pauschal; eine zielgerichtete Kritik an den konkreten Feststellungen des Bezirksgerichts fehlte. Das Kantonsgericht hat daher zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten. Weil dieser Nichteintretensentscheid die erstinstanzliche Regelung rechtskräftig bestätigt, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, die Gültigkeit von Ziffer 4 des Erbvertrags vom 9. April 2008 – welche die Anrechnung von Fr. 823'000.-- als Erbvorbezug vorsah – im Hinblick auf die Erbteilung überprüfen zu lassen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen mangels Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Dispositionsmaxime und des Bezifferungserfordernisses bei Erbteilungsklagen, insbesondere wenn ein leicht teilbares Vermögensobjekt wie ein Bankportfolio im Streit steht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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