Gesetzesartikel
Art. 137 ZPO – Bei Vertretung
2 Entscheide, in denen Art. 137 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ausländische Patentinhaberin klagt vor Bundespatentgericht: Zustellung an im Patentregister eingetragene Vertreterin unzulässig, Abwesenheitsurteil wirksam (Art. 137 ZPO)
- Schuldnerin verliert Konkursverfahren wegen fehlender Sanierungsaussichten: Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung vor Ablauf der Frist bundesrechtskonform (Art. 294 Abs. 3 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.