Gesetzesartikel
Art. 174 SchKG – Entscheid des Konkursgerichts: Weiterziehung
12 Entscheide, in denen Art. 174 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin bestreitet Nichtigkeit der Konkurseröffnung: Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR wirkt erst nach Rechtskraft, Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 bleibt wirksam (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG)
- Schuldnerin beantragt Konkursaufhebung nach Tilgung einer Forderung: Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit scheitert mangels konkreter Finanzunterlagen (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)
- Gesellschaft in Liquidation beschwert sich gegen Konkurseröffnung: Beschwerde wegen fehlender Begründung und neuer Tatsachen nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Gesellschaft in Liquidation beschwert sich gegen Konkurseröffnung, ohne vor Kantonsgericht Zahlungsfähigkeit nachzuweisen oder Begehren zurückzuziehen: Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Schuldnerin zahlt Gerichtskosten des Konkursgerichts erst nach Konkurseröffnung: Aufhebung des Konkurserkenntnisses erfordert zusätzlich Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)
- Gesellschaft in Liquidation legt Konkursaufhebungsgründe nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist vor: Hinterlegung des Restbetrags verspätet, Konkurseröffnung bleibt wirksam (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
- Aktiengesellschaft mit russischem Verwaltungsratspräsidenten wird wegen Überschuldung in Konkurs eröffnet: Revisionsstelle darf bei Säumnis des Verwaltungsrats Richter benachrichtigen (Art. 729c OR)
- Gesellschaft in Liquidation beantragt Aufhebung der Konkurseröffnung nach Hinterlegung: Keine vollständige Tilgung oder Hinterlegung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten dargetan, Beschwerde unzureichend begründet (Art. 174 Abs. 2 SchKG)
- Drittgläubigerin darf Privatkonkurs nach Art. 191 SchKG wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechten: Beschwerdelegitimation anerkannt (Art. 174 Abs. 1 SchKG)
- Konkurs eröffnet: Beschwerde gegen aufschiebende Wirkung und Kostenvorschuss erfolglos, weil Verfassungsrüge ungenügend und Nachteil nicht dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Schuldnerin verliert Konkursverfahren wegen fehlender Sanierungsaussichten: Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung vor Ablauf der Frist bundesrechtskonform (Art. 294 Abs. 3 SchKG)
- GmbH beantragt Rückzug der Überschuldungsanzeige nach Konkurseröffnung: Rückzug unzulässig, Konkurseröffnung bleibt wirksam (Art. 725a OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.