Justizze.

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Justizze. Art. 72 SchKG

Bundesgericht

Schuldner reicht Rechtsvorschlag am 14. Februar 2017 ein: Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Februar 2017 festgestellt, Rechtsvorschlag um einen Tag verspätet und unwirksam (Art. 72 Abs. 1 SchKG)

Datum
31.01.2018
Geschäftsnummer
5A_418/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 SchKG Art. 17 SchKG Art. 70 SchKG Art. 72 SchKG Art. 9 ZGB

Zusammenfassung

Ein Schuldner erhob gegen einen Zahlungsbefehl, der ihm durch die Post zugestellt worden war, einen Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt wies diesen als verspätet zurück, weil es den Zahlungsbefehl am 3. Februar 2017 zugestellt sah und die zehntägige Frist daher am 13. Februar 2017 abgelaufen war. Der Schuldner bestritt dies und behauptete, ihm sei der Zahlungsbefehl erst am 6. Februar 2017 zugestellt worden. Er wandte sich daraufhin an die kantonale Aufsichtsbehörde und nach deren Ablehnung an das Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die Zustellung am 3. oder am 6. Februar 2017 erfolgt war und ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden war.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers am 14. Februar 2017 eingereicht wurde und somit einen Tag nach Ablauf der zehntägigen Frist vom 3. Februar 2017 verspätet war. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Zahlungsbefehl am 3. Februar 2017 zugestellt wurde, beruhte auf der Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel, die als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB gilt und eine gesetzliche Vermutung für ihre Richtigkeit schafft (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung konnte der Beschwerdeführer nicht widerlegen, da er keinen Hauptbeweis für die Unrichtigkeit der Bescheinigung erbrachte; seine Zweifel an der Plausibilität der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post reichten nicht aus (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Ergänzend bestätigte die elektronische Aktenlage, dass das Gläubigerdoppel bereits am 6. Februar 2017 beim Betreibungsamt eingegangen war, was die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Zahlungsbefehl erst an diesem Tag erhalten, als wenig wahrscheinlich erscheinen liess (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch die fehlende Zustellungsbescheinigung auf dem Schuldnerdoppel führte nicht zur Nichtigkeit der Zustellung (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde grundsätzlich fristgerecht erhoben war und daher gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zu behandeln war. Es prüfte die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG und kam zum Schluss, dass keine Willkür vorlag. Die Verletzung von Bundesrecht wurde gemäss Art. 95 lit. a BGG geprüft, wobei die Darlegungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt war. Die Zustellung erfolgte gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch die Post, wobei die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung beim Betreibungsamt lag (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Die Bescheinigung auf dem Gläubigerdoppel fiel unter Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 ZGB und schuf eine Beweisvermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden konnte (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer erbrachte diesen Beweis nicht.

Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bloße begründete Zweifel an einer Zustellungsbescheinigung nicht ausreichen, um die gesetzliche Beweisvermutung nach Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB zu entkräften – vielmehr ist ein Hauptbeweis für die inhaltliche Unrichtigkeit erforderlich.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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