Rechtsöffnung gegen Drittpfandgeber: Papier-Schuldbrief genügt als Titel für Pfandrecht und Forderung bei Schuldneranerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 36 · ATF 140 III 36 · DTF 140 III 36
- Datum
- 31.10.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 36
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Bank X. AG betriebte Y., der drei Grundstücke von der insolventen Schuldnerin A. AG gekauft hatte und damit zum Drittpfandgeber wurde. Die Bank stützte sich auf drei Papier-Schuldbriefe, die ihr zuvor von der Schuldnerin als Sicherungsübereignung übertragen worden waren. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch Y. beantragte die Bank provisorische Rechtsöffnung. Das Obergericht verweigerte diese teilweise, da es eine persönliche Schuldanerkennung auch durch den Drittpfandgeber verlangte. Die Bank focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Entscheidend ist, dass ein Papier-Schuldbrief im Sinne von Art. 9 ZGB als öffentliche Urkunde stets einen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 Abs. 1 SchKG für das Grundpfandrecht darstellt, selbst gegenüber einem Drittpfandgeber. Da die dingliche Haftung zwangsläufig den jeweiligen Grundeigentümer trifft, ist dieser im Pfandtitel als "fliegende Kopie des Grundbuches" ausgewiesen. Eine zusätzliche Pfandanerkennung durch den Erwerber ist nicht erforderlich, da die dingliche Haftung bereits in der Grundpfanderrichtung angelegt ist.
Hinsichtlich der Grundpfandforderung genügt es, wenn der ursprüngliche Schuldner die persönliche Schuldpflicht anerkannt hat, wie dies hier durch die gegengezeichneten Sicherungsvereinbarungen vom 19. März 2008 geschehen ist. Im Drittpfandverhältnis darf keine Anerkennung der Schuld durch den Drittpfandgeber verlangt werden, da dieser sonst zum persönlichen Mitschuldner würde und sein Status als Dritter entfallen wäre. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht eine solche Anerkennung gefordert, weshalb ihr Entscheid aufzuheben ist.
Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Regeste Art. 82 al. 1 LP; cédule hypothécaire comme titre de mainlevée en cas de gage appartenant à un tiers. La cédule hypothécaire sur papier constitue un titre de mainlevée pour le droit de gage également à l'égard du tiers propriétaire du gage. Pour la créance hypothécaire, il doit y avoir une reconnaissance par le débiteur (consid. 4). Regesto Art. 82 cpv. 1 LEF; la cartella ipotecaria quale titolo di rigetto dell'opposizione in caso di pegno appartenente ad un terzo. La cartella ipotecaria documentale costituisce un titolo di rigetto dell'opposizione per il diritto di pegno anche nei confronti del terzo proprietario del pegno. Per la pretesa garantita dal diritto di pegno deve sussistere un riconoscimento da parte del debitore (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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