Gesetzesartikel
Art. 110 ZPO – Rechtsmittel
2 Entscheide, in denen Art. 110 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)
- Beschwerde gegen gerichtlichen Vergleich: Nichteintreten mangels tauglichem Anfechtungsobjekt, nur Revision zulässig (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.