Gesetzesartikel
Art. 148 OR – Verhältnis unter den Solidarschuldnern: Beteiligung
2 Entscheide, in denen Art. 148 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute vereinbaren hälftige Tragung aller Nach- und Strafsteuern in Scheidungskonvention: Klausel ist teilweise nichtig, weil Strafsteuern einer juristischen Person nicht vertraglich auf natürliche Person übertragbar sind (Art. 20 Abs. 1 OR)
- Klage auf Regress in einfacher Gesellschaft: Nachträgliche Substanziierung als verspätet verworfen (Art. 229 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.