Justizze.

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Justizze. Art. 706 OR

Bundesgericht

Partizipant fordert Vorzugsdividende ohne vorherige Anfechtung des statutenwidrigen Generalversammlungsbeschlusses: Direktes Forderungsrecht abgelehnt, Anfechtung nach Art. 706 OR erforderlich (Art. 706 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 126 · ATF 147 III 126 · DTF 147 III 126
Datum
21.01.2021
Geschäftsnummer
4A_98/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 656f E-OR Art. 654 OR Art. 656 OR Art. 656a OR Art. 656c OR Art. 656d OR Art. 656f OR Art. 706 OR Art. 706a OR Art. 706b OR

Zusammenfassung

Ein Partizipant einer Aktiengesellschaft klagte gegen die Gesellschaft, weil diese bei der Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2017 keine Vorzugsdividende an die Partizipanten ausgeschüttet hatte, obwohl die Statuten dies vorsahen. Er verlangte die Aufhebung des entsprechenden Generalversammlungsbeschlusses sowie die Zahlung von Vorzugsdividenden für die Jahre 2012 bis 2016. Das Handelsgericht hob den Beschluss für 2017 auf, wies die weitergehenden Forderungen aber ab, weil die Partizipanten die statutenwidrigen Beschlüsse für die Vorjahre nicht angefochten hatten. Der Partizipant erhob Beschwerde ans Bundesgericht und behauptete, er habe ein direktes, unmittelbares Recht auf Zahlung der Vorzugsdividende, das unabhängig von einer Anfechtung bestehe. Die Gesellschaft bestritt seine Legitimation und verwies auf die Notwendigkeit einer vorherigen Anfechtung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Forderungsbegehren. Es stellte klar, dass Partizipanten kein direktes, unmittelbares Forderungsrecht auf Vorzugsdividende haben, solange sie die statutenwidrigen Generalversammlungsbeschlüsse nicht vorher angefochten haben. Ein solches Recht setzt vielmehr voraus, dass der Beschluss, der das Dividendenvorrecht verletzt, erfolgreich angefochten wurde – denn nur so wird die Rechtsgleichheit aller Betroffenen gewährleistet und die Gefahr einer ungleichmäßigen Rechtsdurchsetzung vermieden. Die frühere Rechtsprechung (BGE 29 II 452 und BGE 53 II 250), auf die sich der Beschwerdeführer berief, sei angesichts der gesetzlichen Revision des Aktienrechts nicht mehr einschlägig, da das Konzept der „wohlerworbenen Rechte“ zugunsten eines einheitlichen Anfechtungsverfahrens aufgegeben worden sei. Auch die Nennwertreduktionen der Partizipationsscheine waren wirksam geworden, weil die Partizipanten diese nicht angefochten hatten; damit war die Bemessungsgrundlage für die Vorzugsdividende entsprechend angepasst worden. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse lag nicht vor, da die Missachtung des Dividendenvorrechts nicht so gravierend war, dass sie zwingend öffentliche Interessen berührte – es handelte sich daher lediglich um anfechtbare, nicht um nichtige Beschlüsse. Zudem konnte kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Generalversammlung festgestellt werden, da die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien strittig war und der Beschwerdeführer selbst einen höheren Betrag erstrebt. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 706 Abs. 1–5 OR (Anfechtbarkeit), Art. 706a Abs. 1 OR (Frist), Art. 706b OR (Nichtigkeit) sowie Art. 656f Abs. 1–4 OR (Stellung der Partizipanten). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- und eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 9'500.-- auferlegt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass das individuelle Leistungsrecht der Partizipanten vom Erfolg einer vorherigen Anfechtungsklage abhängt und nicht autonom besteht.

Regeste

Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3). Regeste Inobservation des droits privilégiés des participants. Les actionnaires privilégiés et les participants ne peuvent pas ouvrir action directement contre la société pour faire valoir leurs prétentions statutaires en paiement d'un dividende privilégié, mais ils doivent attaquer la décision ne respectant pas leurs droits privilégiés. Même après que la contestation a abouti, un dividende privilégié ne peut pas leur être directement alloué, selon le droit en vigueur; l'assemblée générale doit prendre une nouvelle décision conforme aux statuts. Ce n'est que dans le cas où elle ne le fait pas, de manière contraire aux règles de la bonne foi, que les participants peuvent disposer d'une action directe (consid. 3). Regesto Inosservanza dei privilegi dei partecipanti. Gli azionisti privilegiati e i partecipanti non possono far valere direttamente in via giudiziale il loro diritto statutario al pagamento di un dividendo privilegiato, ma devono piuttosto contestare la deliberazione che non rispetta i loro privilegi. Neanche dopo una contestazione riuscita il dividendo privilegiato può, secondo la legge vigente, essere loro assegnato direttamente, ma l'assemblea generale deve prendere una nuova deliberazione conforme agli statuti. Un'azione diretta dei partecipanti può sussistere solo nella misura in cui essa omette in malafede di fare ciò (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.