Gesetzesartikel
Art. 111 ZGB – Umfassende Einigung
3 Entscheide, in denen Art. 111 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau beschwert sich gegen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs im Zusammenhang mit Gütertrennung und Scheidungsvereinbarung: Kein hinreichender Tatverdacht feststellbar (Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 StPO)
- Eigentümerin einer Nachbarparzelle klagt gegen Baubewilligung und Niveaulinienplan für Neubau in Zug: Klage abgewiesen, weil Verkauf der eigenen Liegenschaft das schutzwürdige Interesse entfallen liess und der Bebauungsplan trotz Alter städtebaulich tragfähig bleibt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Eheleute vereinbaren hälftige Tragung aller Nach- und Strafsteuern in Scheidungskonvention: Klausel ist teilweise nichtig, weil Strafsteuern einer juristischen Person nicht vertraglich auf natürliche Person übertragbar sind (Art. 20 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.