Gesetzesartikel
Art. 211 ZGB – Wertbestimmung: Verkehrswert
1 Entscheid, in dem Art. 211 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.