Aberkennungsklage gegen Betreibung wegen Konventionalstrafe: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Sachverhalt nicht hinreichend angefochten und Ausstandsgesuch verspätet (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 21.02.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_500/2024
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 47 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG erhob eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen die Betreibung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.--, die B.B.________ und C.B.________ aufgrund einer Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 geltend machten. Das Regionalgericht Imboden wies die Klage ab, das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte dies mit Urteil vom 8. August 2024. Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie rügte unter anderem einen Ausstand des Kantonsrichters Bergamin, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Formungültigkeit und Verjährung der Forderung. Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Es stellt fest, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, weil die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen nur berichtigen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG); die Beschwerdeführerin bringt jedoch keine substanziierte Kritik vor (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter Bergamin ist verspätet, da die Beschwerdeführerin bereits vor Erhalt des Urteils erkennen konnte, dass er an der II. Zivilkammer mitwirkt, deren Besetzung öffentlich bekannt ist (Art. 30 BV); zudem bildet allein die Mitwirkung im Rechtsöffnungsverfahren keinen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Recht auf rechtliches Gehör ist gewahrt, da die Vorinstanz alle relevanten Punkte behandelt hat (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Rügen zur Formungültigkeit der Vereinbarung und zur Verjährung der Forderung werden nicht hinreichend dargelegt und bleiben damit unbeachtet. Auch die pauschale Behauptung von Willkür genügt nicht den strengen Anforderungen (Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- und hat die Beschwerdegegner für das Bundesgerichtsverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert als exemplarische Anwendung der strengen Begründungsanforderungen an Beschwerden in Zivilsachen und der strikten Handhabung des Verschuldensprinzips bei Ausstandsgesuchen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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