Elterliche Sorge nach Rückweisung durch Bundesgericht: Kantonalgericht muss Sachverhalt aktualisieren und Parteien anhören (Art. 296 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 385 · ATF 150 III 385 · DTF 150 III 385
- Datum
- 20.08.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 III 385
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das ihm nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht bei der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder Einschränkungen auferlegte. Streitpunkt war, ob das kantonale Gericht nach der Rückweisung den Sachverhalt aktualisieren und die Parteien zu möglichen Veränderungen anhören musste. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, es seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten und der Sachverhalt sei bindend.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass das Obergericht am 13. Februar 2024 erneut über die elterliche Sorge entschieden hatte, ohne den Parteien vorher die Möglichkeit einzuräumen, sich zu allfälligen Veränderungen seit der Rückweisung zu äussern. Damit habe es sowohl die von Art. 296 Abs. 1 ZPO geforderte Aktualisierung der Entscheidgrundlage unterlassen als auch den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In familienrechtlichen Angelegenheiten mit Kinderbelangen – hier zwei Kinder, geboren 2009 und 2013 – sei das Gericht verpflichtet, stets auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, da sich diese rasch ändern können. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO verpflichte das kantonale Gericht, zumindest kurz zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben, was mindestens eine Erkundigung bei den Parteien erfordere. Die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts stehe dieser Pflicht nicht entgegen, da zulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG und Art. 317 Abs. 1 ZPO im kantonalen Verfahren weiterhin eingebracht werden dürften – insbesondere im Rahmen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296 Abs. 1 ZPO. Die pauschale Behauptung der Beschwerdegegnerin, seit dem Urteil vom 28. November 2022 seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten, wurde als unbegründet verworfen. Das Bundesgericht betonte, dass die Rückweisung das Verfahren nicht in einen starren Zustand versetze, sondern die kantonale Instanz vielmehr verpflichte, den Sachverhalt neu zu erforschen. Die Entscheidung klärt die Tragweite des Gehörsanspruchs und des Untersuchungsgrundsatzes bei Rückweisung von Kinderbelangen und stellt klar, dass Art. 296 Abs. 1 ZPO auch nach Rückweisung volle Geltung beansprucht.
Regeste
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 296 Abs. 1 ZPO; Ehescheidung; elterliche Sorge; Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes bei Rückweisung einer Kinderbelange betreffenden Angelegenheit durch das Bundesgericht. Sind Kinderbelange betroffen, verpflichtet der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz das kantonale Gericht, den Sachverhalt nach der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bundesgericht zu aktualisieren. Dabei hat es (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dies beinhaltet zumindest, sich bei den Parteien nach solchen Änderungen zu erkundigen. Damit erfüllt das Gericht zugleich die aus dem Gehörsanspruch fliessende Pflicht, die Parteien anzuhören (E. 5.1). Dem steht die Bindung an die tatsächlichen Grundlagen des Rückweisungsentscheids nicht entgegen, da zulässige Noven vorgetragen werden können (E. 5.3). Regeste Art. 29 al. 2 Cst.; art. 296 al. 1 CPC; divorce; autorité parentale; portée du droit d'être entendu et de la maxime inquisitoire illimitée en cas de renvoi par le Tribunal fédéral d'une affaire concernant des enfants. Si des questions concernant les enfants se posent, la maxime inquisitoire illimitée oblige le tribunal cantonal à actualiser les faits après le renvoi d'une affaire par le Tribunal fédéral. Il doit (brièvement) vérifier si des changements importants sont intervenus. Cela implique à tout le moins de se renseigner auprès des parties sur de tels changements. Ce faisant, le tribunal remplit en même temps l'obligation d'entendre les parties qui découle du droit d'être entendu (consid. 5.1). L'obligation de respecter l'état de fait de la décision de renvoi ne s'y oppose pas, car des nova peuvent être présentés (consid. 5.3). Regesto Art. 29 cpv. 2 Cost.; art. 296 cpv. 1 CPC; divorzio; autorità parentale; portata del diritto di essere sentito e della massima inquisitoria illimitata in caso di rinvio da parte del Tribunale federale di una vertenza concernente gli interessi dei figli. Se sono coinvolti gli interessi dei figli, la massima inquisitoria illimitata obbliga il tribunale cantonale ad aggiornare la fattispecie dopo il rinvio di una vertenza da parte del Tribunale federale. Esso deve (brevemente) esaminare se si sono verificati cambiamenti significativi. Ciò implica di almeno informarsi presso le parti su tali cambiamenti. In questo modo, il tribunale adempie anche l'obbligo di sentire le parti che deriva dal loro diritto di essere sentite (consid. 5.1). La vincolatività dei fatti alla base della decisione di rinvio non vi osta, poiché possono essere presentati nova ammissibili (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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