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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Gesellschaft in Liquidation beschwert sich gegen Konkurseröffnung, ohne vor Kantonsgericht Zahlungsfähigkeit nachzuweisen oder Begehren zurückzuziehen: Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
26.02.2025
Geschäftsnummer
5A_158/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG Art. 174 SchKG

Zusammenfassung

Eine Gesellschaft in Liquidation erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, mit dem ihre Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Willisau angeordnete Konkurseröffnung abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Kantonsgericht weder die Zahlungsfähigkeit nachgewiesen noch das Konkursbegehren zurückgezogen. Vor dem Bundesgericht räumte sie dies ein und berief sich stattdessen auf eine fehlende Reaktion der Gläubigerin auf einen Vergleichsvorschlag sowie auf geplante Nachweise der Zahlungsfähigkeit. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist.

Das Bundesgericht trat nicht in die Beschwerde ein, weil diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass sie vor dem Kantonsgericht weder die Zahlungsfähigkeit nachgewiesen noch das Konkursbegehren zurückgezogen hat – die beiden zentralen Voraussetzungen für die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz. Stattdessen schildert sie lediglich, dass sie bereit sei, einen Vergleichsvorschlag anzunehmen, die Gläubigerin aber nicht mehr reagiert habe, und dass sie versuchen werde, die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Dieses Vorbringen ist jedoch unzulässig, da es vor Bundesgericht nicht nachgeholt werden darf, was bereits vor dem Kantonsgericht im Rahmen von Art. 174 SchKG hätte vorgetragen oder nachgewiesen werden müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch die angekündigte Nachreichung von Unterlagen rechtfertigt keine Abwarteposition, sodass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht zugelassen wird. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strikten Grenzen der Nachbesserungsmöglichkeit im Bundesgerichtsverfahren bei Konkursbeschwerden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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