Gesellschaft in Liquidation beschwert sich gegen Konkurseröffnung: Beschwerde wegen fehlender Begründung und neuer Tatsachen nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 27.10.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_915/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG Art. 173a SchKG Art. 174 SchKG Art. 294 SchKG
Zusammenfassung
Eine Gesellschaft in Liquidation erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Konkurseröffnung durch das Regionalgericht Prättigau/Davos, die vom Obergericht Graubünden bestätigt worden war. Die Beschwerdeführerin machte neue Tatsachen geltend und beantragte ein Moratorium nach Art. 294 SchKG. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig und hinreichend begründet war, insbesondere ob sie die für die Aufhebung des Konkurses maßgeblichen Rechtsfragen sachgerecht rügte und ob neue Tatsachen vor dem Bundesgericht zulässig sind.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet war. Die Beschwerdeführerin berief sich auf neue Tatsachen zur Begründung einer Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 SchKG, doch vor dem Bundesgericht gilt die strengere Regelung des Art. 99 Abs. 1 BGG, nach der neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig sind. Zudem stellte sie keine genügende Sachverhaltsrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG auf, sondern schilderte lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Sie setzte sich weder mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Moratoriumsfrage auseinander – insbesondere nicht mit dem Fehlen eines Stundungsgesuchs vor der Konkurseröffnung gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG – noch rügte sie, dass sie vor dem Obergericht keiner der in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Aufhebungsgründe geltend gemacht hatte. Die mangelnde Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz verstösst gegen die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Abteilungspräsident entschied daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil stellt eine klare Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden im Konkursverfahren dar und unterstreicht die strikte Handhabung der Novenregelung vor dem Bundesgericht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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