Gesellschaft in Liquidation legt Konkursaufhebungsgründe nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist vor: Hinterlegung des Restbetrags verspätet, Konkurseröffnung bleibt wirksam (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
- Datum
- 10.07.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_423/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gesellschaft in Liquidation erhob gegen die Konkurseröffnung durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat nicht ein, weil die Beschwerdeergänzung und die Hinterlegung des noch offenen Betrags nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgten. Dagegen legte die Gesellschaft Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte unter anderem die Feststellung, dass eine obergerichtliche Verfügung erst am 30. Mai 2024 zugestellt worden sei, sowie die Aufhebung des kantonalen Entscheids. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerdefrist für die Ergänzung und Hinterlegung neu zu laufen begann.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG mit der Zustellung des erstinstanzlichen Konkurserkenntnisses begann und am 7. Juni 2024 bereits abgelaufen war; die Ergänzung der Beschwerde und die Hinterlegung des Restbetrags von Fr. 519.75 erfolgten daher verspätet. Gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG müssen die Konkursaufhebungsgründe – hier die Hinterlegung – innerhalb dieser Frist verwirklicht sein, was nicht der Fall war. Die Verfügung des Obergerichts vom 3. Mai 2024 setzte keine neue Frist für diese Handlungen; sie sah lediglich eine Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses vor und wies lediglich auf die bestehende Rechtsmittelbelehrung hin, ohne eine Verlängerung oder Zusicherung zu enthalten. Der Feststellungsantrag auf den Zustellzeitpunkt der Verfügung war unzulässig gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG, da er keinen selbstständigen Anspruch darstellte und ausschliesslich der Begründung des Hauptantrags diente. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trug die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt präzise, dass die Frist für Konkursaufhebungsgründe nicht durch eine obergerichtliche Verfügung neu in Gang gesetzt wird, sondern allein vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Konkurserkenntnisses abhängt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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