Schuldnerin zahlt Gerichtskosten des Konkursgerichts erst nach Konkurseröffnung: Aufhebung des Konkurserkenntnisses erfordert zusätzlich Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 574 · ATF 151 III 574 · DTF 151 III 574
- Datum
- 11.08.2025
- Geschäftsnummer
- 151 III 574
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG in Liquidation legte gegen die Konkurseröffnung durch das Kantonsgericht Zug Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Schuldnerin die Gerichtskosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung tilgen musste, um die Aufhebung des Konkurserkenntnisses ohne Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erreichen, oder ob eine nachträgliche Tilgung im Beschwerdeverfahren ausreichte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die fehlende Tilgung der Gerichtskosten sei vernachlässigbar, da der Restbetrag vorher beglichen worden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Schuldnerin vor der Konkurseröffnung lediglich Fr. 10'097.45 statt des geforderten Gesamtbetrags von Fr. 10'230.50 gezahlt hatte – ein Defizit von Fr. 133.05, das gerade die Gerichtskosten des Konkursgerichts (Fr. 200.-) betraf. Da diese Kosten erst nach der Konkurseröffnung getilgt wurden, handelte es sich nicht um ein unechtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG, das eine automatische Aufhebung ermöglicht hätte, sondern um ein echtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Für dessen Erfolg ist nach dem Gesetz zwingend die zusätzliche Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlich – eine Voraussetzung, die die Beschwerdeführerin nicht erfüllt hatte. Das Bundesgericht folgte der strengen Auslegung, wonach sämtliche Kosten nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG, also auch die Gerichtskosten des Konkursverfahrens, bereits vor der Konkurseröffnung getilgt sein müssen, um den Konkurs abzuwenden. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) oder des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) sah das Gericht nicht, da die gesetzliche Regelung einen sachlichen Zweck verfolgt: nur lebensfähige Schuldner sollen vom Konkurs verschont bleiben. Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren und bestätigt die strikte Handhabung der Kostenanforderung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG.
Regeste
Art. 174 SchKG; Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er mit seiner Beschwerde zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, auch wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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