Schuldnerin beantragt Konkursaufhebung nach Tilgung einer Forderung: Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit scheitert mangels konkreter Finanzunterlagen (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)
- Datum
- 05.12.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_847/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 174 SchKG
Zusammenfassung
Eine Einzelunternehmerin war im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens wegen offener Krankenkassenprämien von Fr. 420.55 in Konkurs geführt worden. Nach Begleichung dieser Forderung beantragte sie beim kantonalen Obergericht die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG. Das Obergericht wies den Antrag ab, weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Dagegen legte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, ihr Betreibungsregisterauszug, eine Bestätigung ihrer Hausbank sowie der Erbvertrag mit ihrem verstorbenen Ehemann reichten aus, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit darzutun. Die Beschwerdegegnerin, die Gläubigerin, hatte mittlerweile erklärt, kein Interesse mehr an der Durchführung des Konkurses zu haben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie zahlungsfähig ist. Gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist für die Aufhebung des Konkurses neben der Tilgung der Forderung auch die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erforderlich. Zahlungsfähigkeit bedeutet hierbei das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel, um die Gläubiger bei Fälligkeit zu befriedigen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2025 enthielt keine weiteren Einträge, doch genügte dies allein nicht; es fehlten konkrete Belege wie Bankauszüge, Debitorenlisten, Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen. Die Aussage ihrer Hausbank, sie verfüge über „genügend Einkommen und Vermögenswerte“, wurde als ungenügend bewertet, da sie keine konkreten Zahlen oder Nachweise enthielt und auch die Aussage zum Erbe als zu vage und unspezifisch beurteilt wurde. Die Liegenschaft in U.________, auf die sich die Beschwerdeführerin berief, war mit einer Hypothek von Fr. 505'000.-- belastet, ihr Verkehrswert blieb unbekannt, und die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, sie wolle das Objekt verkaufen oder die Hypothek erhöhen – liquide Mittel waren daher nicht gegeben. Auch zu ihren laufenden Verbindlichkeiten (Miete, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Krankenkassenprämien) und Einnahmen lagen keinerlei Angaben oder Unterlagen vor. Die Beschwerdeführerin setzte sich zudem nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, insbesondere nicht mit dem Kriterium der Liquidität, was nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG zur Nichtbeachtung ihrer Rügen führte. Damit war die zweite Voraussetzung für die Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Das Bundesgericht setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu auf den Tag der eigenen Entscheidung fest, da der Beschwerde die vollumfängliche aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Konkursrecht: bloße Behauptungen oder allgemeine Bankbestätigungen reichen nicht aus – es bedarf konkreter, sachdienlicher und aktueller Finanzunterlagen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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