Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 103 BGG

Bundesgericht

Gläubigerin bestreitet Nichtigkeit der Konkurseröffnung: Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR wirkt erst nach Rechtskraft, Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 bleibt wirksam (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 III 106 · ATF 152 III 106 · DTF 152 III 106
Datum
16.10.2025
Geschäftsnummer
152 III 106
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 103 BGG Art. 731b OR Art. 736 OR Art. 55 SchKG Art. 166 SchKG Art. 174 SchKG Art. 175 SchKG Art. 195 SchKG Art. 325 ZPO

Zusammenfassung

Die A. G.m.b.H., eine Gläubigerin der B. AG, erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, das festgestellt hatte, der Konkursüber die B. AG sei nichtig, weil zuvor bereits ein Auflösungsentscheid des Handelsgerichts Aargau ergangen sei. Streit war, ob die Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 oder der Auflösungsentscheid vom 20. Mai 2021 zeitlich und rechtlich vorgeht und welche Folgen dies für die Wirksamkeit des Konkursverfahrens hat. Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung der Feststellung der Nichtigkeit und die Bestätigung der Rechtskraft der Konkurseröffnung.

Das Bundesgericht hob die Feststellung des Obergerichts auf, wonach die Konkurseröffnung über die B. AG nichtig sei. Es stellte klar, dass der Auflösungsentscheid des Handelsgerichts vom 20. Mai 2021 ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR darstellt, dessen Wirkung erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft ex nunc entfaltet. Da gegen diesen Entscheid keine Beschwerde in Zivilsachen erhoben wurde, trat die Rechtskraft erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 21. Juni 2021 ein. Die Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht Zofingen vom 15. Juni 2021 war dagegen bereits zum Zeitpunkt ihrer Erkenntnis gemäss Art. 175 SchKG und Art. 325 Abs. 1 ZPO wirksam und löste damit das Konkursverfahren aus. Damit war die Konkurseröffnung rechtskräftig und blieb wirksam, während die spätere Auflösung nach Art. 731b OR keine konkurrierende Konkurseröffnung darstellte, sondern lediglich funktional gleichzusetzen war. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG galt nur hypothetisch, da keine Beschwerde erhoben wurde; entscheidend war vielmehr, dass das Gestaltungsurteil erst nach Rechtskraft wirksam wurde. Der Konkurs wurde daher nach Art. 166 ff. SchKG eröffnet und bewirkte gemäss Art. 736 Abs. 1 Ziff. 3 OR die Auflösung der Aktiengesellschaft. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Auslösung des Konkursverfahrens durch die rechtskräftige Konkurseröffnung maßgeblich ist und die nachträgliche Auflösung nach Art. 731b OR nicht zu einer Doppelkonkurslage führen kann. Die Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheides wurde aufgehoben, ohne dass eine gesonderte Feststellung der Rechtskraft erforderlich war.

Diese Entscheidung klärt zentral, dass ein Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR erst nach Rechtskraft wirksam wird und somit eine zuvor erfolgte Konkurseröffnung nach SchKG nicht verdrängt. Sie bekräftigt die Priorität der formellen Konkurseröffnung und präzisiert die Anwendung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Zivilsachen bei Gestaltungsurteilen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.